Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 14.01.2010 - I ZR 88/08
Opel-Blitz II - Zum Identitätsschutz der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 , Nr. 2
Leitsätze:*1. Für die Annahme einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke reicht es nicht schon aus, dass die angesprochenen Verbraucher ein Zeichen als diese erkennen (hier: Opel-Blitz-Zeichen auf Modellautos). Die Herkunftsfunktion muss in Bezug auf die identischen Waren oder Dienstleistungen beeinträchtigt sein oder sein können.
2. Im Rahmen des Identitätsschutzes der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt es nur auf
Beeinträchtigungen der Funktionen der Marke an, soweit sie für Waren oder Dienstleistungen eingetragen und benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die das angegriffene Zeichen benutzt wird.
3. Die Benutzung eines mit einer Marke identischen Zeichens kann über den Bereich der Herkunftsvorstellungen für identische Waren und Dienstleistungen verbundenen Verwendung hinaus untersagt werden, wenn die durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht identisch, aber jedenfalls ähnlich sind und die Gefahr von Verwechslungen besteht (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.06.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2192
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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