Rechtsprechung
LG Berlin, Urteil vom 27.04.2010 - 27 O 190/10
Haftung für eingebundene RSS-Feeds - Wer als "Herr des Angebots" fremde RSS-Feeds in sein Internetangebot einbindet, macht sich die so veröffentlichten Inhalte Dritter zu Eigen und kann als Störer für rechtwidrige Inhalte Dritter haften.
BGB §§ 823, 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
Leitsätze:*1. Bindet der Betreiber einer Internetseite einen fremden RSS-Feed in sein Angebot ein, kann er nach den allgemeinen Grundsätzen als Störer für die Veröffentlichung von rechtswidrigen Inhalten Dritter haften.
2. Anders als etwa der Betreiber eines Internet-Meinungsforums (vgl. dazu Hanseatisches OLG, Urteil vom 04.02.2009 - Az. 5 U 180/07,
MIR 2009, Dok. 067) unterstützt derjenige Website-Betreiber, der einen fremden RSS-Feed in sein Angebot einbindet die Veröffentlichung fremder Beiträge und Inhalte nicht lediglich als technischer Verbreiter, erfährt insoweit nicht erst etwa im Rahmen einer Abmahnung von der Einstellung eines Beitrags und kann sich nicht auf eine fehlende Verpflichtung zur vorbeugenden Überprüfung der eingebundenen Beiträge auf etwaige Rechtsverletzungen berufen.
3. Wer als "Herr des Angebots" fremde RSS-Feeds in sein Internetangebot einbindet, macht sich die so veröffentlichten Inhalte Dritter zu Eigen. Dies gilt auch, soweit dem durchschnittlichen Internetnutzer nicht verschlossen bleibt, dass die auf diesem Weg hinzugefügten Mitteilungen von Dritten verfassten wurden (hier: Titel und Teaser die mit Link zum Originalartikel und Herkunftshinweis).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.05.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2180
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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