Rechtsprechung
AG Oldenburg, Urteil vom 16.03.2010 - 7 C 7487/09 (X)
Leistungspflichten beim Access-Provider-Vertrag - Der Access-Provider schuldet grundsätzlich nicht das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit.
BGB § 280, §§ 307 ff. BGB § 611
Leitsätze:*1. Bei dem Access-Provider-Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag
(vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2005 - AZ. III ZR 338/04), bei dem der Access-Provider keinen bestimmten Erfolg schuldet - insbesondere nicht das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit.
2. Die Leistungsbeschreibung eines Access-Providers, in der die vertraglichen Pflichten dahingehend konkretisiert werden, dass keine bestimmte Zugangsbandbreite und Übertragungszeit geschuldet ist, vielmehr die Bandbreitenangaben in den Angeboten als Maximalbandbreite zu verstehen sind, ist zulässig und unterliegt als Konkretisierung des Vertragsgegenstands nicht der Kontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB.
3. Bei einem DSL-Anschluss hat der Access-Provider grundsätzlich einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, der die durchschnittlichen Anforderungen an die Verfügbarkeit solcher Leitungen erfüllt und netzseitig Geschwindigkeiten ermöglicht, die jedenfalls durchschnittlich im Bereich der angegebenen Leistungen liegen. Der Access-Provider hat regelmäßig keine vollständige Kontrolle über die Bandbreite eines DSL-Anschlusses - etwa weil fremde Infrastruktur genutzt wird und/oder vom Endnutzer genutzte Hardware Einfluss auf die bei diesem messbare Bandbreite hat.
4. Die Behauptung, ein DSL-Zugang habe sich über eine gewisse Zeit nicht mit einer vertragsgemäßen Geschwindigkeit betreiben lassen, kann nur mit Protokollen kontinuierlicher Messungen über die betreffende Zeitspanne hinweg belegt werden, die mit Verfahren durchgeführt wurden, die auch Einflüsse der Hardware beim Endnutzer auf die Messergebnisse weitgehend ausschließen. Wird der vollständige Funktionsausfall behauptet, ist eine Aufstellung vorzulegen, aus der sich im Detail ergibt, über welche Zeitspanne hinweg
der DSL-Zugang nicht verfügbar war.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 24.05.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2178
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2022 - 2 U 288/21, MIR 2022, Dok. 020
Herausgeberanteil - EuGH-Vorlage zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen durch die VG Wort nach § 32 VGG
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 095
Rasierscherkopf - Zur privilegierten Zeichenverwendung bei der Werbung für nicht-originale Ersatzteile
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.05.2022 - 6 W 28/22, MIR 2022, Dok. 056
"wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben..." - Zur Bestimmung des Kerns der mit einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitels verbotenen Handlung
KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2021 - 5 W 1135/20, MIR 2021, Dok. 046
Doppeltarifzähler II - Zum Umfang der Informationen, die ein Unternehmer bei einer Aufforderung zum Kauf über die Art der Preisberechnung zu erteilen hat
BGH, Urteil vom 27.03.2025 - I ZR 65/22, MIR 2025, Dok. 032