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Literatur



Martin RĂ€tze

Nino Goldbeck, Der umgekehrte Wettbewerbsprozess

Baden Baden: Nomos, 2008, 380 Seiten, 69,00 EUR

MIR 2010, Dok. 066, Rz. 1-16


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Ihrem Zweck nach ist die (wettbewerbsrechtliche) Abmahnung das in Deutschland verwendete Institut, um einen fairen Wettbewerb sicherzustellen. ZunĂ€chst hatte die Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch fĂŒr Aufwendungen, die durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung entstehen, aus den GrundsĂ€tzen der GeschĂ€ftsfĂŒhrung ohne Auftrag entwickelt bis der Gesetzgeber mit der Reform des UWG im Jahr 2004 in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage geschaffen hat. Danach kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Gerade durch den Online-Handel hat die Abmahnung große Bedeutung gewonnen, da sich hier WettbewerbsverstĂ¶ĂŸe leicht auffinden lassen. Jedoch werden immer hĂ€ufiger Abmahnungen ausgesprochen, die unberechtigt sind. Sei es aufgrund eines fehlenden Wettbewerbsverstoßes, aufgrund der fehlenden Mitbewerbereigenschaft oder weil die Abmahnung rechtsmissbrĂ€uchlich ist. All diesen Arten unberechtigter Abmahnungen widmet der Autor des vorliegenden Werkes seine Untersuchung und benutzt fĂŒr das Fehlen der Berechtigung die Terminologie des "umgekehrten" Wettbewerbsprozess. Die Hauptfrage, mit welcher sich der Autor beschĂ€ftigt, lautet: Welche AnsprĂŒche hat der zu Unrecht Abgemahnte gegen den Abmahner?

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Zum Aufbau

Die vorliegende Arbeit wurde im Sommersemester 2008 von der UniversitĂ€t MĂŒnster als Dissertation angenommen. Aufgrund der dort geltenden Promotionsordnung konnte der Autor die bis September 2007 veröffentliche Rechtsprechung beachten. Trotz dieser relativ langen Zeit ist das behandelte Thema immer noch aktuell. Die von der Untersuchung betroffenen Normen haben auch durch die UWG Novelle 2008 keine Änderung erfahren.

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Das Buch ist in neun Kapitel unterteilt, denen eine grundlegende Einleitung vorangestellt ist und eine ausfĂŒhrliche Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse nachfolgt.

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Der Autor untersucht den umgekehrten Wettbewerbsprozess unter Einbeziehung der einschlĂ€gigen gesetzlichen Normen aus UWG, GWB, BGB, ZPO, StGB und GG. Er setzt sich ausfĂŒhrlich mit der ergangenen Rechtsprechung und den Literaturmeinungen zu diesem Thema auseinander.

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Zum Inhalt

Inhaltlich stellt Goldbeck zunĂ€chst das System der Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht dar. Dabei geht er auch auf StĂ€rken und SchwĂ€chen des in Deutschland eingefĂŒhrten zivilrechtlichen Sanktionsmodells, also der Abmahnung, ein. Dabei wird als eine StĂ€rke der Anreizgedanke im deutschen Wettbewerbsrecht herausgestellt, welche in erster Linie im Aufwendungsersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht, als Schwachpunkte werden unter anderem die beschrĂ€nkten Ermittlungsbefugnisse der Anspruchsinhaber im Vergleich zu einem verwaltungsrechtlichen System dargestellt. Auch unter Beachtung dieser und weiterer SchwĂ€chen des gewĂ€hlten Modells beweise sich, so der Autor, das in Deutschland gewĂ€hlte System als vorteilhaft.

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Im zweiten Kapitel beschĂ€ftigt sich der Autor mit dem Institut der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an sich. Dabei arbeitet er Bedeutung, Begriff und Zweck heraus, bevor er dazu ĂŒbergeht, die verschiedenen Arten von Abmahnungen zu definieren. Außerdem werden die Unterschiede zwischen einer lauterkeitsrechtlichen Abmahnungen und anderen außergerichtlichen Instrumenten, wie der Schutzrechtsverwarnung oder der Berechtigungsanfrage aufgezeigt. Im weiteren Verlauf zieht der Autor die notwendige Grenze zwischen MeinungsĂ€ußerung und Tatsachenbehauptung innerhalb der Abmahnung, da dieser Unterschied Auswirkungen auf den weiteren Verlauf seiner Untersuchung hat. Eine reine MeinungsĂ€ußerung ist von Art. 5 GG geschĂŒtzt und kann keine AnsprĂŒche auf Unterlassung auslösen.

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Im Anschluss folgt die sehr ausfĂŒhrliche Untersuchung zu der Frage, wann eine Abmahnung "berechtigt" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist. Die Beantwortung dieser Frage hat zentrale Bedeutung, da nur die berechtigte Abmahnung einen Aufwandserstattungsanspruch entstehen lĂ€sst. Der Autor beschĂ€ftigt sich mit der historischen Entwicklung dieses Begriffes. Er geht außerdem auf weitere in Frage kommende Anspruchsgrundlagen ein und stellt zutreffend fest, dass der Anspruch auf Erstattung der "Abmahnkosten" nicht mehr aus GoA hergeleitet werden kann, da das UWG seit 2004 eine spezialgesetzliche Vorschrift enthĂ€lt. Mit Urteil vom 10.12.2009 (Az. 2 U 51/09) hat auch das OLG Stuttgart diese Auffassung bestĂ€tigt. An diese Überlegungen folgen im Umkehrschluss die Darstellungen zur Nichtberechtigung einer Abmahnung.

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Kapitel vier beschÀftigt sich sodann mit der Frage, ob den zu Unrecht Abgemahnten AufklÀrungspflichten treffen. Im Ergebnis mag eine solche Pflicht in Ausnahmen bestehen, bei dessen Nichtbeachtung sich der zu Unrecht Abgemahnte schadensersatzpflichtig macht. Anders als der tatsÀchliche Wettbewerbsstörer ist der zu Unrecht Abgemahnte in der Regel jedoch nicht zur AufklÀrung verpflichtet.

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Im fĂŒnften Kapitel geht es um die Erhebung einer positiven oder negativen Feststellungsklage durch den zu Unrecht Abgemahnten. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob vor Erhebung der negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung erforderlich ist. Die herrschende Meinung verneint dies. Der Autor setzt sich kritisch mit dieser Meinung auseinander und lehnt sie im Ergebnis ab, er sieht die Gegenabmahnung vielmehr als verpflichtend an. Im Anschluss verneint er jedoch einen Kostenerstattungsanspruch nach §§ 12 UWG (auch analog), 677, 683, 670 BGB, sondern hĂ€lt einen solchen Erstattungsanspruch nur ĂŒber den Weg der Schadensersatzhaftung fĂŒr möglich.

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Das sechste Kapitel beschreibt die Sanktionierung der unberechtigten Abmahnung im Gesamtsystem. Der Darstellung des Verfahrensprivilegs folgen Überlegungen der Übertragung der GrundsĂ€tze aus der unberechtigten Verwarnung aus Schutzrechten auf lauterkeitsrechtliche Abmahnungen.

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In den nĂ€chsten beiden Kapiteln behandelt der Autor sodann die Frage der AnsprĂŒche wegen unberechtigter Dritt- bzw. Direktabmahnungen. Nach einer ausfĂŒhrlichen Abgrenzung dieser beiden Begriffe werden die in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen gegen den Abmahner aus dem UWG und dem BGB geprĂŒft. In Kapitel acht wird dabei auch die Frage untersucht, ob der PrimĂ€rverletzer gegen einen Abmahner Unterlassungs-, Schadensersatz- oder AuskunftsansprĂŒche hat.

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Im neunten und letzten Kapitel werden schließlich die herausgearbeiteten GrundsĂ€tze auf die rechtsmissbrĂ€uchliche Abmahnung angewendet. Dabei unterscheidet der Autor danach, ob eine rechtsmissbrĂ€uchliche Abmahnung eine unlautere oder eine lautere geschĂ€ftliche Handlung zum Gegenstand hat. Ist die beanstandete Handlung unlauter, steht dem Abgemahnten kein Unterlassungsanspruch wegen unbilliger Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) zu. Zwischenzeitlich bestĂ€tigte diese Ansicht etwa auch das OLG Hamm (Urteil vom 03.12.2009 - Az: 4 U 149/09, MIR 2009, Dok. 257, sowie Urteil vom 18.02.2010 - Az. 4 U 158/09, MIR 2010, Dok. 063).

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Abschließend beschĂ€ftigt sich Goldbeck noch mit der Frage, wie man ein ausuferndes Abmahnwesen eindĂ€mmen kann. Dabei verneint er – zu Recht – eine Deckelung der Abmahnkosten wie sie in § 97a Abs. 2 UrhG eingefĂŒhrt wurde. Das bestehende System sei ausreichend, da neben zivilrechtlichen auch straf-, vereins- und standesrechtliche GrundsĂ€tze zum Tragen kommen.

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Fazit

Seit der Annahme der Dissertation im Sommersemester 2008 ist das reformierte Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb am 30.12.2008 in Kraft getreten, mit dem die Richtlinie gegen unlautere geschĂ€ftliche Praktiken (RL 2005/29/EG) in nationales Recht umgesetzt wurde. Diese Reform hat jedoch keinen Einfluss auf die Ergebnisse der Untersuchung, da keine Änderung am lauterkeitsrechtlichen Sanktionssystem stattgefunden hat. Auch die EinfĂŒhrung der neuen Begriffe wie "unlautere GeschĂ€ftspraktik" oder "SpĂŒrbarkeit" einer solchen haben keine Auswirkungen, sodass das Werk auch nach Inkrafttreten nicht nur zur vertiefenden wissenschaftlichen LektĂŒre, sondern auch zur tĂ€glichen Arbeit verwendet und empfohlen werden kann.

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Leider fehlt dem Buch ein Stichwortverzeichnis. Ein solches ist zwar weder zwingend fĂŒr eine Dissertation erforderlich noch stört das Fehlen desgleichen bei der LektĂŒre. Da sich das Werk aber auch hervorragend als "Alltagsnachschlagewerk" anbietet, wĂ€re es fĂŒr die praktische Arbeit natĂŒrlich wĂŒnschenswert gewesen.

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Die Arbeit ist insbesondere fĂŒr den Juristen in Beratung, Unternehmen und Wissenschaft interessant, der sich mit der Thematik der (wettbewerbsrechtlichen) Abmahnungen, insbesondere auch mit der Abwehr von unberechtigten Abmahnungen, und den damit in Verbindung stehenden Rechtsfragen zu befassen hat. Wegen der vorangestellten, ausfĂŒhrlichen Einleitung ist das Buch auch fĂŒr den Einstieg in die Materie des "umgekehrten Wettbewerbsprozesses" gut geeignet. FĂŒr den Leser mit bereits vertieften Kenntnissen stellt die Arbeit Goldbecks eine wertvolle ErgĂ€nzung der Handbibliothek dar.



Online seit: 28.04.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2165
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