Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2010 - 6 W 13/10
Aktivlegitimation im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG - Der Inhaber eines ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung ist auch nach Einräumung einer exklusiven Unterlizenz an Dritte in Bezug auf den an die Abwehr von Schutzrechtsverletzungen anknüpfenden Auskunftsanspruch aktivlegitimiert.
UrhG §§ 19a, 101 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9 Satz 4
Leitsätze:*1. Räumt der Inhaber eines ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG, hier: von Tonaufnahmen in Filesharingnetzwerken) Dritten eine exklusive Unterlizenz ein, verbleibt ihm ein (negatives) Verbotsrecht gegenüber rechtswidrigen Verwertungshandlungen. Dieses eigene Abwehrrecht verliert der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ebenso wenig, wie ein Urheber durch die Vergabe weiterer ausschließlicher Nutzungsrechte an Unterlizenznehmer, sofern er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (etwa wegen Beeinträchtigung seines - prozentualen - Anspruchs auf Lizenzgebühren).
2. Der Inhaber eines ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung ist dementsprechend auch nach Einräumung einer exklusiven Unterlizenz an Dritte in Bezug auf den an die Abwehr von Schutzrechtsverletzungen anknüpfenden Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG) aktivlegitimiert.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.04.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2161
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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