Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2010 - 4 U 212/09
Cellophanhüllen sind keine Versiegelung - Eine Verpackung, die der Versiegelung dient, muss dem Verbraucher als solche erkennbar sein und insoweit eine Prüf- und Besinnungsfunktion erfüllen. Zur Übertragung der Rücksendekosten beim Verbraucherwiderruf ("40-Euro-Klausel").
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, § 357 Abs. 2 Satz 3; UWG § 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1
Leitsätze:*1. Dem Text der Belehrung über das Widerrufsrecht als solchem kommt nicht die Qualität einer (vertraglichen) Vereinbarung im Sinne von § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zu. Mit einer solchen Belehrung erfüllt der Unternehmer lediglich seine (gesetzlichen) Informationspflichten. Die Belehrung besitzt nur einseitigen Charakter und beansprucht gerade nicht Vertragsbestandteil zu sein. Der Verbraucher verbindet mit einer Widerrufsbelehrung die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen, nicht aber ein einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil.
2. Zwar kann eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen, um dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB vertraglich aufzuerlegen. Eine solche Vereinbarung muss aber gesondert erfolgen und kann auch im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in der Belehrung über die Widerrufsfolgen gesehen werden. Die Unterbringung der Widerrufsbelehrung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein reicht nicht aus, um eine vertragliche "Kostenüberwälzung" zu erreichen (ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010 - Az. 4 U 180/09, MIR 2010, Dok. 052; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009 - Az. 2 U 51/09).
3. Erfolgt die Belehrung über einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB unter der Angabe, das eine Entsiegelung der gelieferten
Datenträger im Sinne dieser Vorschrift z.B. bei "Software-CD, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde" vorliege, ist ein solcher Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts nicht mehr klar und verständlich erfolgt.
4. Von der Vorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB bereits nicht erfasst sind etwa Treiber-CDs, die dazu dienen, gekaufte Hardware in Betrieb zu nehmen.
Zudem stellt das Öffnen einer Cellophanhülle in den Augen des Verkehrs keine Entsieglung dar, weil einer solchen Verpackung die Prüf- und
Besinnungsfunktion fehlt. Eine Verpackung, die der Versiegelung dient, muss dem Verbraucher auch als solche erkennbar sein. Die Versiegelung soll dem
Verbraucher deutlich machen, dass er die Ware behalten muss, wenn er diese spezielle Verpackung öffnet. Zwar ist hierfür nicht unbedingt ein ausdrücklich
als solches bezeichnetes Siegel erforderlich. Die übliche Verpackung solcher Ware mit Kunststofffolie, die auch andere Zwecke
(etwa Schutz vor Verschmutzung) erfüllt, genügt ohne jede Warnung indes nicht.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 14.04.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2156
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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