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OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2010 - Az. 9 U 1283/09

Rücksendekosten beim Verbraucherwiderruf - Die Belehrung über die Widerrufsfolgen stellt keine vertragliche Vereinbarung über die Kostentragungspflicht im Sinne von § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dar.

Leitsätze:

BGB §§ 312d, 357 Abs. 2 Satz 3; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; ZPO § 91a Abs. 1

1. Die (bloße) Belehrung über die Widerrufsfolgen stellt keine vertragliche Vereinbarung über die Kostentragungspflicht im Sinne von § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dar. Dies gilt auch, wenn die Widerrufsbelehrung formal in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einbezogen wird.

2. Eine vertragliche Vereinbarung im Sinne von § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB kann nur dann angenommen werden, wenn sich die Klausel über die Auferlegung der regelmäßigen Rücksendekosten (sog. "40-Euro-Klausel") außerhalb der Belehrung über die Widerrufsfolgen befindet.

3. Die unzutreffende Belehrung des Verbrauchers über die Wertersatzpflicht und die Kosten der Rücksendung im Fall des Widerrufs (hier: u.a. mangels vertraglicher Vereinbarung der Kostentragungspflicht nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB) ist geeignet, im Einzelfall die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen, ob sie ihr Widerrufsrecht nach § 312d BGB ausüben. Derartige Verstöße stellen eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer im Sinne von § 3 UWG und nicht lediglich Bagatellverstöße dar.

MIR 2010, Dok. 046



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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.03.2010
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Dok. 095 - 107  -  6. Jahrgang
  07    2010
27.07.2010 - ISSN 1861-9754

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