OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2010 - Az. 9 U 1283/09
Rücksendekosten beim Verbraucherwiderruf - Die Belehrung über die Widerrufsfolgen stellt keine vertragliche Vereinbarung über die Kostentragungspflicht im Sinne von § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dar.
BGB §§ 312d, 357 Abs. 2 Satz 3; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; ZPO § 91a Abs. 1
1. Die (bloße) Belehrung über die Widerrufsfolgen stellt keine vertragliche Vereinbarung über die Kostentragungspflicht im Sinne von § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dar.
Dies gilt auch, wenn die Widerrufsbelehrung formal in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einbezogen wird.
2. Eine vertragliche Vereinbarung im Sinne von § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB kann nur dann angenommen werden, wenn sich die Klausel über die Auferlegung
der regelmäßigen Rücksendekosten (sog. "40-Euro-Klausel") außerhalb der Belehrung über die Widerrufsfolgen befindet.
3. Die unzutreffende Belehrung des Verbrauchers über die Wertersatzpflicht und die Kosten der Rücksendung im Fall des Widerrufs (hier: u.a. mangels vertraglicher Vereinbarung der
Kostentragungspflicht nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB) ist geeignet, im Einzelfall die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen, ob sie ihr Widerrufsrecht nach § 312d BGB ausüben. Derartige Verstöße stellen eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer im Sinne von § 3 UWG und nicht lediglich Bagatellverstöße dar.
MIR 2010, Dok. 046
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.03.2010
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