Rechtsprechung
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.03.2010 - 6 U 50/09
Urheberrechtlicher Schutz von Vertragswerken - Standardformulierungen und durchschnittlichen alltäglichen Schriftstücken auch auf juristischem Gebiet fehlt regelmäßig die urheberrechtliche Werksqualität.
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:*1. Bei einem Gebrauchszweck dienenden Sprachwerken (hier: Vermittlungs- und Dienstleistungsverträge für polnische Pflegekräfte) erfordert die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials. Für den Schutz von Gebrauchsschriften reicht es nicht aus, das in ihnen eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in der Darstellung zum Ausdruck kommt. Erforderlich für eine der Urheberrechtsschutzfähigkeit genügenden Gestaltungshöhe ist ein deutliches Überragen des Durchschnitts.
2. Der Eigentümlichkeitsgrad eines Gebrauchszwecken dienenden Sprachwerks bemisst sich nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Dabei enthält dieser Vergleich keine Neuheitsprüfung sondern hebt darauf ab, ob der konkreten Formgestaltung gegenüber den vorbekannten Gestaltungen individuelle Eigenheiten zukommen. Ist hierbei schöpferische Eigenheit festzustellen, ist diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen.
3. Standardformulierungen und durchschnittlichen alltäglichen Schriftstücken auch auf juristischem Gebiet - etwa Verträgen - fehlt regelmäßig die urheberrechtliche Werksqualität. Etwas anderes kann ausnahmsweise für besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge gelten.
4. Ein weiter Bereich von sprachlichen Formen und Formeln für die Erstellung von Gebrauchssprachwerken muss allgemein zugänglich bleiben. Dies gilt auch für den zweckmäßigen Aufbau eines Vertrages und juristische Standardformulierungen und auch dann, wenn neue tatsächliche Konstellationen mit den herkömmlichen kautelarjuristischen Mitteln erfasst werden. Insoweit wird nicht der innovative Inhalt oder schöpferische Gehalt geschützt, sondern nur die Formgestaltung.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.04.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2155
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 015
Google Automotive Services - Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei Beteiligung von Wettbewerbern durch das Bundeskartellamt in einem Kartellverwaltungsverfahren
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 018
Geänderte Werbung und Kerntheorie - Zur Frage, wann eine geänderte Werbung, deren Aussagen weder dem Wortlaut nach noch inhaltlich mit denen des Unterlassungstitels übereinstimmen, in den Kernbereich des Verbots fällt
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.05.2024 - 6 W 44/24, MIR 2024, Dok. 070
Balloon - Lizenzschaden und Lizenzanalogie bei der Benutzung des Designs für ein einfaches Sofa
OLG Köln, Urteil vom 30.09.2022 - 6 U 77/22, MIR 2023, Dok. 006
Microstock-Portale - Verzicht auf Urheberbenennung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam!?
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2022, Dok. 073



