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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Zur Zulässigkeit einer Werbung mit der Angabe "Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer", die erst am Tag der Rabattgewährung erscheint.

BGH, Urteil vom 31.03.2010 - Az. I ZR 75/08; Vorinstanzen: LG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2007 - Az. 33 O 68/07 KfH; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2008 - Az. 2 U 82/07, MIR 2008, Dok. 293

MIR 2010, Dok. 053, Rz. 1


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Mit Urteil vom 31.03.2010 (Az. I ZR 75/08) entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Werbung mit der Angabe "Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer" Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.

Zur Sache

Die Parteien sind Wettbewerber unter anderem auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltsgeräten. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt "Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer". Die Klägerin beanstandete diese Werbung als wettbewerbswidrig, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei mit der Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Keine unsachliche Beinflussung der Verbraucher - Der mündige Verbraucher geht rational mit derartigen Kaufanreizen um

Auf die Revision der Beklagten wies der Bundesgerichtshof die Klage ab. In der beanstandeten Werbung sei keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher zu sehen. Abzustellen sei auf den mündigen Verbraucher, der mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen könne, so der Bundesgerichtshof. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, würden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das berücksichtige auch die Möglichkeit, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgeht.

(tg) - PM Nr. 72/2010 des BGH vom 31.03.2010


Online seit: 02.04.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2152
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