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Rechtsprechung



OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2008 - 2 U 82/07

Gut Ding will Weile haben - Die Werbung eines Elektromarktes mit einem Preisnachlass von 19% ("ohne 19% Mehrwertsteuer"), die erst am Tag der Rabattgewährung veröffentlicht wird, kann unlauter sein, da dem Verbraucher kein angemessener Zeitraum für seine Nachfrageentscheidung zur Verfügung steht.

UWG §§ 3, 4 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Nach dem Wegfall des Rabattgesetzes sind preisbezogene Sonderverkaufsveranstaltungen grundsätzlich zulässig. Etwas anders kann jedoch gelten, wenn in Einzelfällen von bestimmten Vergünstigungen eine solche Anziehungskraft ausgeht, dass der Verbraucher davon abgehalten wird, sich auch mit Angeboten der Mitbewerber zu befassen und hierdurch auch bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung in den Hintergrund tritt.

2. Eine sehr kurze zeitliche Befristung einer Rabattaktion kann unter bestimmten Umständen deren Unlauterkeit begründen ("Überrumpelungsgefahr"). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn für die Befristung kein zwingender Grund vorliegt, von der Aktion aber eine erhebliche Anlockwirkung ausgeht und der Verbraucher vor der Nachfrageentscheidung keine ausreichende und zumutbare Möglichkeit eines Preisvergleichs hat.

3. Der Verbraucher bedarf eines ausreichenden Zeitraumes, um sich über ein ihm unterbreitetes Angebot informieren zu können. Er muss in der Lage sein, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes eine Abwägung der Vor- und Nachteile seiner Entscheidung zu treffen (vgl. BGH, GRUR 2004, 324, 325 - Treue Marken). Die Angemessenheit des zur Verfügung stehenden Zeitraumes bestimmt sich hierbei aus den Gegegebenheiten des Einzelfalles, wobei der Art der beworbenen Ware (hier: Elektrogroßgeräte) und dem Kaufpreis (hier: drei- bis vierstelliger Bereich) eine gewichtige Rolle zukommt. Je seltener die beworbenen Gegenstände und Waren gekauft werden und je höher der Kaufpreis ist, desto größer ist der Zeitraum, dessen der Verbraucher zu Entscheidung bedarf.

4. Die Werbung eines Elektromarktes mit einem Preisnachlass von 19% ("ohne 19% Mehrwertsteuer"), die erst am Tag der Rabattgewährung veröffentlicht wird, kann unlauter i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 1 UWG sein, da dem Verbraucher kein angemessener Zeitraum für seine Nachfrageentscheidung, d.h. etwa zur Vornahme eines preislichen wie technischen Vergleichs, zur Verfügung steht.

MIR 2008, Dok. 293


Anm. der Redaktion: Das Gericht hat die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 1), da die entscheidungserhebliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Werbung der streitgegenständlichen Art mit einem nur an einem einzigen Werktag geltenden Preisnachlass von 19%, die erst am Tag der Rabattgewährung veröffentlicht wird, unlauter i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 1 UW ist, weder höchstrichterlich entschieden sei, noch sich eindeutig aus der Rechtsprechung des BGH ableiten lasse.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 30.09.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1762

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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