Rechtsprechung
LG Flensburg
Urteil vom 25.11.2005 – Az. 6 O 108/05 – (Logistep, Versatel, Haftung des Access-Providers, §§ 8, 9 TDG, Verantwortlichkeit für fremde Inhalte, Auskunftsanspruch, Kenntnis, allgemeine Störerhaftung, unmittelbarer Eingriff in Gewerbebetrieb durch Übersendung von Emails, §§ 823, 1004 BGB)
Leitsätze (tg):
1. Die Kenntnis fremder, rechtswidriger Inhalte seitens des Diensteanbieters (hier: Access-Provider) allein, begründet keinen Auskunftsanspruch oder einen Anspruch auf Speicherung von Daten oder Informationen des durch die rechtswidrigen Inhalte Verletzten.
2. Die ab (einfach positiver) Kenntniserlangung bestehende Störerhaftung begründet lediglich einen Unterlassungsanspruch, nicht aber einen Schadens- oder Auskunftsanspruch.
3. Unberührt der Haftungsprivilegierung nach dem TDG, bleibt der Access-Provider dann zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung der Information nach den allgemeinen Gesetzen verpflichtet, wenn er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Tuns Dritter oder fremder Information erhalten hat.
4. Der Access-Provider ist grundsätzlich für fremde Informationen nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, seine Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, §§ 9 I , 8 II S. 1 TDG.
5. Der lediglich den Zugang zu fremden Informationen eröffnende Provider haftet nicht, wenn er die Übermittlung der Information nicht veranlasst, den Adressaten nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen weder ausgewählt noch verändert hat.
6. Die Übersendung von 500 Emails in 2 Wochen, darunter 167 Emails an einem Tag, stellt eine unmittelbare Störung des (eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-) Betriebs in Teilbereichen dar, §§ 823, 1004 BGB.
MIR 2005, Dok. 024
RA Dr. Ernst Georg Berger führte das Verfahren im Auftrag von Versatel, Berlin.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.12.2005
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/214
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