Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2009 - 6 W 85/09
Vollziehung nur in Farbe? - Die schwarz/weiß Ausfertigung einer farbigen Urschrift (hier: mit der farbigen Darstellung von Lichtbildern) kann für die wirksame Zustellung einer einstweiligen Verfügung ausreichen.
ZPO §§ 91a, 166 Abs. 1, §§ 191, 929 Abs. 2
Leitsätze:*1. Für die Wirksamkeit der Zustellung einer einstweiligen Verfügung ist erforderlich, dass die Ausfertigung die Urschrift richtig
und vollständig wiedergibt. Geringfügige Abweichungen berühren die Wirksamkeit der Zustellung allerdings nicht, wenn Inhalt und
Beschwer aus der Ausfertigung erkennbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2000 - Az. V ZB 48/99). Wird etwa durch das Weglassen
einzelner Wörter und Buchstaben das Verständnis der Entscheidung zwar erschwert, aber nicht vereitelt, ist die Zustellung gleichwohl
wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2005 - Az. I ZB 38/04). Nur schwerwiegende Abweichungen führen zur Unwirksamkeit der
Zustellung (BGH, Beschluss vom 24.01.2001 - Az. XII ZB 75/00).
2. Die schwarz/weiß Ausfertigung einer farbigen Urschrift (hier: mit der farbigen Darstellung von Lichtbildern) kann für die wirksame Zustellung einer
einstweiligen Verfügung ausreichen (a.A. wohl: Hanseatisches OLG, Beschluß vom 30.1.2007 - Az. 3 W 239/06). Zwar kann im Einzelfall eine farbige Darstellung
erforderlich sein, um den Inhalt und/oder den Umfang eines Verbots bestimmen zu können. Dienen in der einstweiligen Verfügung enthaltenen Ablichtungen
indes allein einer Identifizierung urheberrechtswidrig verwendeter Lichtbilder, genügt die Zustellung einer schwarz/weißen Ausfertigung, wenn sich hieraus
erkennen lässt, auf welche konkreten Lichtbilder sich das ausgesprochene Verbot bezieht.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.03.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2139
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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