Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 27.11.2009 - 6 U 114/09
Medisoft ® - Ist einem Zeichen, dass zwar nicht in Deutschland aber im Ausland als Marke registriert ist, der Zusatz "®" beigefügt, liegt eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs nur dann vor, wenn dieser annimmt, dass Markenschutz gerade (auch) in Deutschland besteht.
UWG §§ 3, 5, 8 Abs. 4, 9; BGB § 242
Leitsätze:*1. Wird einem Zeichen der Zusatz "®" ("R im Kreis") beigefügt, erwartet der angesprochene Verkehr, dass das betreffende Zeichen als Marke eingetragen ist oder
dem Verwender vom Markeninhaber eine entsprechende (Nutzungs-) Lizenz erteilt wurde.
Der Verkehr entnimmt der Angabe "®" zu einem Zeichen, dass es eine registrierte Marke genau dieses Inhalts gibt
(vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2009 - Az. I ZR 219/06, MIR 2009, Dok. 163, Thermoroll).
2. Ist einem Zeichen, dass zwar nicht in Deutschland aber im Ausland als Marke registriert ist, der Zusatz "®" beigefügt, kann dem (berechtigten) Verwender dieses Zeichens
der Vorwurf einer Irreführung (§ 5 UWG) nur gemacht werden, wenn der angesprochene Verkehr annimmt, dass Markenschutz gerade (auch) in Deutschland besteht.
3. Zwar wird der Verkehr bei dem Vertrieb eines mit "®" gekennzeichneten Produkts in Deutschland im Einzelfall annehmen, Markenschutz bestehe gerade (auch) in
Deutschland. Dies gilt aber dann nicht, wenn entsprechende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zusatz "®" lediglich auf eine Markenregistrierung im
Ausland hinweisen soll (z.B. Erkennbarkeit als ausländisches Produkt, Auflistung von Hinweisen in mehreren Sprachen; wird ausgeführt).
4. Nimmt der angesprochene Verkehr trotz der Angabe "®" zu einem Zeichen nicht an, dass eine markenrechtliche Registrierung für Deutschland besteht, ist ohne wettbewerbsrechtliche Relevanz, wenn sich der Verbraucher darüber irrt, in welchem ausländischen Rechtskreis Markenschutz besteht.
5. Allein der Umstand, dass sich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung als "Retourkutsche" auf die vorangegangene Beanstandung eines Mitbewerbers darstellen könnte,
vermag den Missbrauchseinwand im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG nicht begründen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.03.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2136
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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