Rechtsprechung
AG Köln, Urteil vom 05.11.2009 - 137 C 304/09
Örtliche Zuständigkeit für eine Klage auf Kaufpreisrückzahlung - Erfüllungsort für die Verpflichtung (zur Rückzahlung des Kaufpreises) ist gemäß § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Wohnsitz des verklagten Schuldners.
BGB § 269 Abs. 1; ZPO § 29 Abs. 1 ZPO
Leitsätze:*1. Für die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt oder als Schadenersatzzahlung
(hier: Erstattung des Kaufpreises nach Rücktritt von einem Autokauf im Internet) ist nicht ohne Weiteres das Gericht am Wohnsitz des Klägers (Käufers) gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.
2. Bei der Rückabwicklung von gegenseitig verpflichtenden Verträgen ist kein einheitlicher Erfüllungsort anzunehmen. Erfüllungsort für die Verpflichtung (zur Rückzahlung des Kaufpreises) ist gemäß § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Wohnsitz des verklagten Schuldners (BGH, Urteil vom 11.11.2003 - Az. X ARZ 91/03).
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.02.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2129
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.02.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2129
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Sinnvolle Dateinamen beim beA - Für die Ausgangskontrolle beim beA ist bei fristgebundenen Schriftsätzen anhand eines sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz war
BGH, Beschluss vom 17.03.2020 - VI ZB 99/19, MIR 2020, Dok. 045
Doppelnatur - Die Antragsbefugnis von Wirtschaftsverbänden und qualifizierten Einrichtungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 UWG) muss auch im Ordnungsmittelverfahren fortbestehen
OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2023 - 4 W 32/22, MIR 2023, Dok. 041
Markenschutz für die Form von Dextro Energy-Traubenzuckertäfelchen
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 041
Rechtsmissbräuchlicher Eilantrag - Das Verschweigen der Reaktion des Antragsgegners auf eine Abmahnung kann ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstellen (Titelerschleichung)
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.05.2024 - 6 W 37/24, MIR 2024, Dok. 061
Eingang beim Gericht bei Übermittlung via beA - Ein über das beA eingereichtes Dokument ist wirksam beim zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem Empfänger-Intermediär für dieses Gericht im Netzwerk für das EGVP gespeichert wurde
BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - IV ZB 17/22, MIR 2022, Dok. 099
BGH, Beschluss vom 17.03.2020 - VI ZB 99/19, MIR 2020, Dok. 045
Doppelnatur - Die Antragsbefugnis von Wirtschaftsverbänden und qualifizierten Einrichtungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 UWG) muss auch im Ordnungsmittelverfahren fortbestehen
OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2023 - 4 W 32/22, MIR 2023, Dok. 041
Markenschutz für die Form von Dextro Energy-Traubenzuckertäfelchen
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 041
Rechtsmissbräuchlicher Eilantrag - Das Verschweigen der Reaktion des Antragsgegners auf eine Abmahnung kann ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstellen (Titelerschleichung)
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.05.2024 - 6 W 37/24, MIR 2024, Dok. 061
Eingang beim Gericht bei Übermittlung via beA - Ein über das beA eingereichtes Dokument ist wirksam beim zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem Empfänger-Intermediär für dieses Gericht im Netzwerk für das EGVP gespeichert wurde
BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - IV ZB 17/22, MIR 2022, Dok. 099



