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Rechtsprechung



AG Köln, Urteil vom 05.11.2009 - 137 C 304/09

Örtliche Zuständigkeit für eine Klage auf Kaufpreisrückzahlung - Erfüllungsort für die Verpflichtung (zur Rückzahlung des Kaufpreises) ist gemäß § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Wohnsitz des verklagten Schuldners.

BGB § 269 Abs. 1; ZPO § 29 Abs. 1 ZPO

Leitsätze:*

1. Für die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt oder als Schadenersatzzahlung (hier: Erstattung des Kaufpreises nach Rücktritt von einem Autokauf im Internet) ist nicht ohne Weiteres das Gericht am Wohnsitz des Klägers (Käufers) gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.

2. Bei der Rückabwicklung von gegenseitig verpflichtenden Verträgen ist kein einheitlicher Erfüllungsort anzunehmen. Erfüllungsort für die Verpflichtung (zur Rückzahlung des Kaufpreises) ist gemäß § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Wohnsitz des verklagten Schuldners (BGH, Urteil vom 11.11.2003 - Az. X ARZ 91/03).

MIR 2010, Dok. 030


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.02.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2129

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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