Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009 - 4 U 73/09
Versandkostenangaben im Onlinehandel - Im Rahmen von Fernabsatzgeschäften im Internet reicht es nicht aus, wenn dem Verbraucher erst nach Einleitung des Bestellvorgangs die Informationen über anfallende Versandkosten nach § 1 Abs. 2 PAngV mitgeteilt werden. Es kommt insoweit insbesondere nicht darauf an, ob die Bestellung für den Verbraucher schon bindend ist.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3, § 12 Abs. 2; PAngV § 1 Abs. 2
Leitsätze:*1. Im Rahmen von Fernabsatzgeschäften im Internet (hier: mit Möbeln) reicht es nicht aus, wenn dem Verbraucher erst nach Einleitung des Bestellvorgangs die Informationen über anfallende Versandkosten nach § 1 Abs. 2 PAngV mitgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2007 - Az. I ZR 143/04,
MIR 2007, Dok. 412). Es kommt insoweit insbesondere nicht darauf an, ob die Bestellung für den Verbraucher schon bindend ist. Notwendig ist, dass der Verbraucher die Versandkosten erfährt, bevor er sich für das Angebot entscheidet und noch vollkommen frei in seiner Entscheidung ist. Der Verbraucher soll einen sinnvollen Preisvergleich vornehmen können, bevor er sich für eine Ware entscheidet.
2. Die Preisangabenverordnung ist Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
3. Die Vermutung der Eilbedürftigkeit nach § 12 Abs. 2 UWG ist unter dem Aspekt eines zu langen Zuwartens nicht widerlegt, wenn der Antragssteller binnen eines Monats nach Kenntnis des Rechtsverstoßes um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.02.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2124
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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