Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2009 - 4 U 156/09
Falsche Grundpreisangabe lediglich Bagatellverstoß - Wird für eine Ware fälschlich der Grundpreis pro 100 ml angegeben, während nach der Preisangabenverordnung der Grundpreis eigentlich pro Liter anzugeben ist, stellt dies wettbewerbsrechtlich lediglich einen Bagatellverstoß dar.
PAngV § 2 Abs. 3; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Leitsätze:*1. Die falsche Angabe des Grundpreises nach § 2 Abs. 3 PAngV stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Die Vorschriften der Preisangabenverordnung sind insoweit Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
2. Nicht jeder Verstoß gegen die Preisangabenverordnung stellt zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Bloße Bagatellverstöße sind ausgenommen (§ 3 UWG).
3. Wird für eine Ware fälschlich der Grundpreis pro 100 ml angegeben, während nach der Preisangabenverordnung der Grundpreis eigentlich pro Liter anzugeben ist, stellt dies wettbewerbsrechtlich lediglich einen Bagatellverstoß dar. Um den Grundpreis pro Liter zu erfahren braucht der Verbraucher den pro 100 ml angegebenen
Grundpreis lediglich mit 10 zu multiplizieren. Der Verstoß betrifft damit nicht die Preiswahrheit, sondern nur die Preisklarheit, wobei diese jedoch praktisch
nicht beeinträchtigt ist. Einfache Rechenoperationen sind dem Verbraucher zuzumuten.
4. Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung ist es, dem Verbraucher durch klare Preisangaben den Preisvergleich zu ermöglichen. Ein solcher Preisvergleich
ist dem Verbraucher aber auch dann (noch) möglich, wenn er durch denkbar einfache Rechenoperationen zu dem eigentlichen Vergleichspreis kommen kann.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.01.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2118
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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