Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009 - 6 W 95/09
Zur Glaubhaftmachung in einem Verfügungsverfahren wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken über so genannte Internet-Tauschbörsen.
UrhG § 10 Abs. 1, §§ 19a, 101 Abs. 9
Leitsätze:*1. In einem Verfügungsverfahren wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von urheberrechtlichen geschützten
Musikwerken über so genannte Internet-Tauschbörsen kann sich der Verfügungskläger zur Glaubhaftmachung
auf ein vorangegangenes Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG und die dort vorgelegten Unterlagen
beziehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Verfügungsbeklagte nicht selbst an einem solchen
Verfahren beteiligt ist; insoweit kann der Verfügungsbeklagte Akteneinsicht nehmen.
2. Die eidesstattliche Versicherung eines Zeugen, er habe die angebotenen Dateien abgerufen und einem
Hörvergleich unterzogen ist grundsätzlich geeignet, in einem einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft
zu machen, dass unter einer bestimmten IP-Adresse ein bestimmtes Werk über eine so genannte Tauschbörse
angeboten wurde.
3. Soweit davon auszugehen ist, dass ein geschütztes Werk von einer bestimmten, einem bestimmten
Internetanschluss zugeteilten, IP-Adresse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, spricht eine
Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für diese Rechtsverletzung - zumindest als Störer - verantwortlich ist.
Weist der Anschlussinhaber darauf hin, dass ein Dritter seinen Internetanschluss unbefugt genutzt hat, hat er dies glaubhaft
zu machen. Diese Vermutung kann auch nicht durch den unter Beweis gestellten Vortrag
erschüttert werden, der Anschlussinhaber sowie ggf. weitere Familienangehörige seien zu dem Zeitpunkt,
in dem die Rechtsverletzung festgestellt wurde, nicht zu Hause gewesen. Insoweit können Dateien auch in
Abwesenheit bei lediglich eingeschaltetem Computer über Internet-Tauschbörsen der Öffentlichkeit
angeboten werden.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.12.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2092
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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