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Rechtsprechung



OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009 - 6 W 95/09

Zur Glaubhaftmachung in einem Verfügungsverfahren wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken über so genannte Internet-Tauschbörsen.

UrhG § 10 Abs. 1, §§ 19a, 101 Abs. 9

Leitsätze:*

1. In einem Verfügungsverfahren wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von urheberrechtlichen geschützten Musikwerken über so genannte Internet-Tauschbörsen kann sich der Verfügungskläger zur Glaubhaftmachung auf ein vorangegangenes Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG und die dort vorgelegten Unterlagen beziehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Verfügungsbeklagte nicht selbst an einem solchen Verfahren beteiligt ist; insoweit kann der Verfügungsbeklagte Akteneinsicht nehmen.

2. Die eidesstattliche Versicherung eines Zeugen, er habe die angebotenen Dateien abgerufen und einem Hörvergleich unterzogen ist grundsätzlich geeignet, in einem einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft zu machen, dass unter einer bestimmten IP-Adresse ein bestimmtes Werk über eine so genannte Tauschbörse angeboten wurde.

3. Soweit davon auszugehen ist, dass ein geschütztes Werk von einer bestimmten, einem bestimmten Internetanschluss zugeteilten, IP-Adresse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, spricht eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für diese Rechtsverletzung - zumindest als Störer - verantwortlich ist. Weist der Anschlussinhaber darauf hin, dass ein Dritter seinen Internetanschluss unbefugt genutzt hat, hat er dies glaubhaft zu machen. Diese Vermutung kann auch nicht durch den unter Beweis gestellten Vortrag erschüttert werden, der Anschlussinhaber sowie ggf. weitere Familienangehörige seien zu dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsverletzung festgestellt wurde, nicht zu Hause gewesen. Insoweit können Dateien auch in Abwesenheit bei lediglich eingeschaltetem Computer über Internet-Tauschbörsen der Öffentlichkeit angeboten werden.

MIR 2009, Dok. 250


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.12.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2092

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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