Rechtsprechung
BGH
Urteil vom 9.06.2005 – Az. I ZR 231/01 - ( „seignitz.de“, Namensrecht, § 12 BGB, Prioritätsprinzip, Kennzeichenrecht, § 5 Abs. 2 MarkenG, Domain-registrierung, Benutzung einer Marke mit Zustimmung des Inhabers, § 26 Abs. 2 MarkenG)
Leitsatz (amtl.):
Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.
ergänzende Leitsätze (tg):
1. Im Fall der Gleichnamigen steht der Domainname demjenigen zu, der den Namen als erster für sich hat registrieren lassen – es gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung.
2. Handelt es sich bei dem, die Registrierung der Domain vornehmenden, Dritten um ein Tochterunternehmen eines Kennzeichen- oder Namensrechtsinhabers (hier: Konzern), ist davon auszugehen, dass die Registrierung der Domain mit dessen Zustimmung erfolgte.
3. Innerhalb eines Konzerns kann die Registrierung der Domainnamen für die Konzernunternehmen zentral durch eine Holding oder durch eine Verwaltungsgesellschaft erfolgen (vgl. § 26 Abs. 2 MarkenG), so dass das die Registrierung vornehmende Unternehmen ist in diesem Fall wie der Inhaber des Kennzeichenrechts zu behandelt ist.
MIR 2005, Dok. 019
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.12.2005
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/209
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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