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Rechtsprechung



LG Kiel, Urteil vom 25.03.2009 - 5 O 206/08

(Kein) Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Mobilfunkverträgen - Wird eine teilbare Leistung während der noch laufenden Widerrufsfrist in Anspruch genommen, besteht kein Schutzbedürfnis des Unternehmers für einen Ausschluss des Widerrufsrechts.

BGB § 307 Abs. 1, § 355 Abs. 2; BGB § 312d Abs. 3 Nr. 2 a.F.

Leitsätze:*

1. Nimmt der Unternehmer eine nicht nur vorbereitende Handlung vor, die den Kunden bereits unmittelbar in den Genuss der Vorteile kommen lässt, um derentwillen er den Vertrag abgeschlossen hat, ist dies als Beginn der Ausführung der Dienstleistung durch den Unternehmer im Sinne von § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. anzusehen.

2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Verlust des Widerrufsrechts in einer Weise vorverlagert, die mit der gesetzlichen Regelung des § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. nicht mehr vereinbar ist, ist unzulässig nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und damit unwirksam.

3. Bei Mobilfunkverträgen kann das Erlöschen des Widerrufsrechts (nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F.) nicht an den Zeitpunkt der bloßen Stellung eines Antrages auf Rufnummermitnahme durch den Kunden geknüpft werden, wenn die tatsächliche Einleitung des Portierungsprozesses von mindestens einer weiteren - manuellen - Handlung des Anbieters abhängt.

4. Wird eine teilbaren Leistung während der noch laufenden Widerrufsfrist in Anspruch genommen, besteht kein Schutzbedürfnis des Unternehmers für einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F., sofern er in der Lage ist, die bereits erbrachten Teilleistungen abzurechnen (hier: Mobilfunktelefonleistungen). Die Vorschrift des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. ist daher teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nur bei unteilbaren Dienstleistungen gilt.

MIR 2009, Dok. 206


Anm. der Redaktion: Ob in der Einleitung der Rufnummerportierung eine nicht nur vorbereitende Handlung i.S.v. § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. liegt, hat das Gericht offen gelassen.
Bitte beachten Sie die neue Fassung von § 312d Abs. 3 BGB aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2413); in Kraft getreten am 04.08.2009.
Vgl. zur Thematik auch: AG Montabaur, Urteil vom 15.01.2008 - Az. 15 C 195/07, MIR 2008, Dok. 284.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2048

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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