Rechtsprechung
OLG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2009 - 6 W 12/09
Keine Disziplinierungsfunktion der Streitwertfestsetzung - Es ist nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung für ein Unterlassungsbegehren, den jeweiligen Unterlassungsschuldner im Rahmen eines nur gegen ihn wegen Urheberrechtsverletzungen geführten Rechtsstreits quasi als "Repräsentant" weiterer Urheberrechtsverletzer "abzustrafen".
ZPO § 3, 4; GKG § 68 Abs. 1
Leitsätze:*1. Die Festsetzung des Streitwerts nach § 3 ZPO orientiert sich an dem Interesse, dass der Gläubiger bei Einleitung des Verfahrens (§ 4 ZPO) an
der gerichtlichen Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs hat (hier: urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch).
Dieses Interesse ist von dem Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen.
2. Bei der Streitwertfestsetzung im Urheberrecht ist das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers zu berücksichtigen und
wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird.
3. Der Streitwertfestsetzung kommt keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer zu.
Es ist nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung für ein Unterlassungsbegehren, den jeweiligen Unterlassungsschuldner (Beklagten) im Rahmen eines nur gegen
ihn wegen Urheberrechtsverletzungen geführten Rechtsstreits quasi als "Repräsentant" weiterer Urheberrechtsverletzer - d..h. zur Abschreckung - "abzustrafen".
4. Im Fall der (urheber-) rechtswidrigen Nutzung von Kartographien bzw. Ausschnitten hiervon im Internet kann der Wert des Unterlassungsanspruchs auf den
dreifachen Wert der angemessenen Lizenzgebühren für eine unbefristete Nutzungslizenz festzusetzen sein (hier: EUR 1950,00).
Ein höherer Streitwert lässt sich insbesondere nicht unter präventiven Gesichtspunkten rechtfertigen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.09.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2033
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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