Rechtsprechung
AG München, Urteil vom 09.07.2009 - 161 C 6412/09
Unverlangte E-Mail-Werbung durch Autoresponder - Ein einmaliger E-Mail-Kontakt ist ohne weiteres nicht ausreichend, um eine Einwilligung in die Zusendung von Werbe-E-Mails anzunehmen.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 3
Leitsätze:*1. Die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken ohne Einverständnis des Empfängers kann sowohl einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
2. Die Unzumutbarkeit der Belästigung durch unverlangte E-Mail-Werbung folgt aus dem Aufwand an Kosten, Mühe und Zeit für die Wahrnehmung und Aussonderung unerbetener E-Mails. Zudem ist aufgrund der Eigenart dieses Werbemittels, mit geringem finanziellen Aufwand eine Vielzahl von Adressaten zu erreichen, zu befürchten, dass es bei Gestattung der unverlangten
Zusendung von E-Mail-Werbung zu einer Überflutung der Anschlussinhaber kommt.
3. Eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) durch unverlangte E-Mail-Werbung ist insoweit auch dann anzunehmen, wenn die Werbebotschaft im "Betreff" der E-Mail von vorneherein klar und unzweideutig als Werbung gekennzeichnet ist und der
Empfänger sie aufgrund dieser Beschreibung ohne weiteres löschen kann, ohne sie lesen zu müssen.
4. Ein einmaliger E-Mail-Kontakt ist ohne weiteres nicht ausreichend, um eine Einwilligung in die Zusendung von Werbe-E-Mails anzunehmen. Insoweit sind auch mittels Autoresponder (automatische Antwortmails - Autoreply) auf eingehende E-Mails versandte Werbe-E-Mails grundsätzlich rechtswidrig.
5. Im Fall unverlangter E-Mail-Werbung ist ein Streitwert von EUR 2.500,00 für den Unterlassungsanspruch und EUR 500,00 für den
Auskunftsanspruch regelmäßig angemessen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 22.09.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2029
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.11.2021 - 6 W 90/21, MIR 2021, Dok. 095
Prozessuale Waffengleichheit im Wettbewerbsrecht!? - Die Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs im einstweiligen Verfügungsverfahren gelten im Grundsatz auch im Lauterkeitsrecht.
BVerfG, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20, MIR 2020, Dok. 065
Clickbaiting - Rechtswidriger Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild durch Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person im Internet als "Klickköder"
BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 120/19, MIR 2021, Dok. 018
Vorrang der Individualvereinbarung - Eine in AGB enthaltene doppelte Schriftformklausel schließt eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht aus
BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - XII ZR 69/16, MIR 2017, Dok. 010
Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal kann zulässig sein
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 026



