Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 15.01.2009 - I ZR 57/07
kostenloses Pay-TV - Wer gezielt mit der urheberrechtswidrigen Verwendungsmöglichkeit einer Ware wirbt (hier: Peer-to-Peer Software auch zur kostenlosen Übertragung von Pay-TV), darf diese Ware nicht in Verkehr bringen, solange die von ihm damit geschaffene Gefahr einer urheberrechtswidrigen Verwendung fortbesteht (Cybersky).
UrhG §§ 87 Abs. 1, § 97 Abs. 1
Leitsätze:*1. Wer für eine Ware, die nach dem Urheberrechtsgesetz sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig genutzt werden kann, gezielt damit wirbt,
dass diese für urheberrechtswidrige Zwecke verwendet werden kann (hier: zur Verletzung des Sendeunternehmen zustehenden Leistungsschutzrechts
nach § 87 Abs. 1 UrhG), darf diese Ware nicht in Verkehr bringen, solange die von ihm geschaffene Gefahr einer urheberrechtswidrigen Verwendung fortbesteht.
2. Bei Produkten, die nicht nur rechtmäßig sondern auch zu Eingriffen in Rechte Dritter benutzt werden können, hängt die Störerhaftung
davon ab, ob der rechtverletzende Gebrauch des Produkts durch selbständig handelnde Dritte bei objektiver Betrachtung
nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt und ob dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Haftung billigerweise
zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1960 - Az. I ZR 41/58, - Werbung für Tonbandgeräte; BGH, Urteil vom 12.06.1963 - Az. Ib ZR 23/62 - Tonbänder-Werbung;
BGH, Urteil vom 26.06.1963 - Az. Ib ZR 127/62 - Tonbandgeräte-Händler; BGHZ 42, 118, 124 f. - Private Tonbandaufnahme; BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden).
3. Jedenfalls dann, wenn mit der rechtswidrigen Verwendungsmöglichkeit eines Produkts gezielt geworben wird, ist demjenigen, der
dieses Produkt in Verkehr bringt zuzumuten, zu prüfen, ob die von ihm geschaffene Gefahr von Rechtsverletzungen fortbesteht und
er ist verpflichtet von einem Inverkehrbringen des Produkts abzusehen, so lange die Gefahr nicht ausgeräumt ist. Ist dies nicht der Fall,
ist das Inverkehrbringen zu unterlassen (§ 97 Abs. 1 UrhG).
4. Eine Erstbegehungsgefahr kann grundsätzlich durch einen "actus contrarius", d.h. durch ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten,
dass allerdings unmissverständlich und ernst gemeint sein muss (BGH, Urteil vom 31.05.2001 - Az. I ZR 106/99 - Berühmungsaufgabe;
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - Az. I ZR 151/05, MIR 2008, Dok. 266) beseitigt werden.
5. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG erstreckt sich auf die eine künftige Rechtsverletzung vorbereitenden Maßnahmen;
er umfasst daher auch die Werbung für eine Ware mit der Aussage, diese könne zur Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten verwendet werden
(Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 343 f. - Werbung für Tonbandgeräte).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.07.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1997
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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