Kurz notiert
Thomas Gramespacher
Spannung... ?! - LG Hamburg Urteil vom 5.12.2005 - 324 O 721/05 - Haftung des Heise Verlags wegen Sabotageaufrufs in einem dem Verlag angeschlossenen Forum.
(In Anschluss an Beschluss vom 20.09.2005 - 324 O 721/05)
MIR 2005, Dok. 009, Rz. 1
1
Mit Beschluss vom 20.09.2005 - 324 0 721/04 Verbot das Landgericht Hamburg im Wege der einstweiligen Verfügung die Verbreitung von Forenbeiträgen in einem dem Heise Verlag angeschlossenen Internet-Forum.
Diesen Beschluss bestätigte das Gericht nun durch Urteil vom 5.12.2005 (Az. 324 O 721/04), wobei die schriftliche Urteilsbegründung derzeit noch aussteht.
In dem Heise Forum war dazu aufgerufen worden, durch Sabotage den Server der Antragstellerin "lahm zu legen".
Heise reagierte zwar nach Kenntnis der Beiträge mit sofortiger Löschung der jeweiligen Postings, gab aber einerseits wohl keine Unterlassungserklärung ab und sorgte nicht dafür, dass in Zukunft mit eingiger Sicherheit keine neuen Beträge dieser Art veröfentlicht wurden.
Die bisherige und grundsätzliche Rechtslage hinsichtlich der Haftung des Forenbetreibers und ähnlichen Diensteanbietern sollte sich durch das Urteil jedoch nicht unbedingt ändern.
Insbesondere in Hinblick auf die Haftungspriviligierungen des TDG und z.B. die jüngste Rechtsprechung des BGH zum Thema der Störerhaftung im diesem Bereich (vgl. , Gramespacher, JurPC Web-Dok. 131/2005, Abs. 1 - 28) werden und müssen sich keine beschaulich neuen Aspekte ergeben.
Denn ein Diensteanbieter, haftet jedenfalls (auch nach dem TDG) dann für sich wiederholende, fremde rechtswidrige Kommentare und Inhalte, wenn er thematisch von den Kommentaren einmal Kenntnis erhalten hatte und für die Zukunft - bei erkennbarer Wiederholungsgefahr ( und dies möge hier im Fall wohl denkbar sein ) keine zumutbaren Maßnahmen ergreift, derartige Inhalte auch im Vorfeld zu verhindern.
In diesem Fall handelt es sich nämlich, bezogen auf die streitigen Inhalte, nicht mehr um (präventive) Überwachungspflichten (zum Verbot ebensolcher: § 8 II S.1 TDG), sondern um Maßnahmen die darauf gerichtet sind die konkrete Rechtsverletzung eines Dritten für die Zukunft zu (z.B. durch entsprechende Filter) vermeiden.
Die Art und Weise der durch den Diensteanbieter zu treffenden Maßnahmen, ihr Umfang und letztlich der Aspekt der Zumutbarkeit unterliegt einer insbesondere auch einzelfallbezogenen Betrachtung.
Kriterien hierfür wurden höchstrichterlich noch nicht eindeutig festgelegt, was das Urteil des LG Hamburg dann wiederum interessant erscheinen lassen könnte, falls die Richter diesen Aspekt im hiesigen Fall überhaupt noch in Ihre Entscheidungsbegründung aufzunehmen hatten.
Zudem könnte das Urteil unter anderem im Hinblick auf die teilweise diskutierte Problematik der faktischen Einführung einer "privatrechtlichen Vorzensur" (vgl. Gramespacher, JurPC a.a.O, Abs. 28), im Spannungsfeld zu den Vorgaben des TDG (insb. § 8 ff TDG) und dessen europarechtlichen Vorgaben, eine Entwicklung oder Richtung der Rechtsprechung dokumentieren.
Die Veröffentlichung der schriftlichen Entscheidungsbegründung wird so dann Klarheit über die Reichweite und die tatsächlichen Konsequenzen des Urteils geben.
(tg)
Diesen Beschluss bestätigte das Gericht nun durch Urteil vom 5.12.2005 (Az. 324 O 721/04), wobei die schriftliche Urteilsbegründung derzeit noch aussteht.
In dem Heise Forum war dazu aufgerufen worden, durch Sabotage den Server der Antragstellerin "lahm zu legen".
Heise reagierte zwar nach Kenntnis der Beiträge mit sofortiger Löschung der jeweiligen Postings, gab aber einerseits wohl keine Unterlassungserklärung ab und sorgte nicht dafür, dass in Zukunft mit eingiger Sicherheit keine neuen Beträge dieser Art veröfentlicht wurden.
Die bisherige und grundsätzliche Rechtslage hinsichtlich der Haftung des Forenbetreibers und ähnlichen Diensteanbietern sollte sich durch das Urteil jedoch nicht unbedingt ändern.
Insbesondere in Hinblick auf die Haftungspriviligierungen des TDG und z.B. die jüngste Rechtsprechung des BGH zum Thema der Störerhaftung im diesem Bereich (vgl. , Gramespacher, JurPC Web-Dok. 131/2005, Abs. 1 - 28) werden und müssen sich keine beschaulich neuen Aspekte ergeben.
Denn ein Diensteanbieter, haftet jedenfalls (auch nach dem TDG) dann für sich wiederholende, fremde rechtswidrige Kommentare und Inhalte, wenn er thematisch von den Kommentaren einmal Kenntnis erhalten hatte und für die Zukunft - bei erkennbarer Wiederholungsgefahr ( und dies möge hier im Fall wohl denkbar sein ) keine zumutbaren Maßnahmen ergreift, derartige Inhalte auch im Vorfeld zu verhindern.
In diesem Fall handelt es sich nämlich, bezogen auf die streitigen Inhalte, nicht mehr um (präventive) Überwachungspflichten (zum Verbot ebensolcher: § 8 II S.1 TDG), sondern um Maßnahmen die darauf gerichtet sind die konkrete Rechtsverletzung eines Dritten für die Zukunft zu (z.B. durch entsprechende Filter) vermeiden.
Die Art und Weise der durch den Diensteanbieter zu treffenden Maßnahmen, ihr Umfang und letztlich der Aspekt der Zumutbarkeit unterliegt einer insbesondere auch einzelfallbezogenen Betrachtung.
Kriterien hierfür wurden höchstrichterlich noch nicht eindeutig festgelegt, was das Urteil des LG Hamburg dann wiederum interessant erscheinen lassen könnte, falls die Richter diesen Aspekt im hiesigen Fall überhaupt noch in Ihre Entscheidungsbegründung aufzunehmen hatten.
Zudem könnte das Urteil unter anderem im Hinblick auf die teilweise diskutierte Problematik der faktischen Einführung einer "privatrechtlichen Vorzensur" (vgl. Gramespacher, JurPC a.a.O, Abs. 28), im Spannungsfeld zu den Vorgaben des TDG (insb. § 8 ff TDG) und dessen europarechtlichen Vorgaben, eine Entwicklung oder Richtung der Rechtsprechung dokumentieren.
Die Veröffentlichung der schriftlichen Entscheidungsbegründung wird so dann Klarheit über die Reichweite und die tatsächlichen Konsequenzen des Urteils geben.
(tg)
vgl. hierzu auch den Kommentar von Bahr in: Rechts-Newsletter 49. KW / 2005: Kanzlei Dr. Bahr, Pkt. 12
Online seit: 06.12.2005
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/198
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