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Rechtsprechung



BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - I ZR 121/07

Ankaufgebühren - Entscheidend für die Frage, ob eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegt ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann.

UWG § 5

Leitsätze:*

1. Eine Werbung die Selbstverständlichkeiten herausstellt kann trotz objektiver Richtigkeit der enthaltenen Angaben gegen § 5 UWG verstoßen, wenn das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird (BGH, Urteil vom 09.07.1987 - Az. I ZR 120/85 - Gratis-Sehtest).

2. Eine insoweit irreführende Werbung kann insbesondere dann vorliegen, wenn es dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt.

3. Entscheidend für die Frage, ob eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegt ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann (hier: der gebührenfreie Ankauf von Edelmetallen von Privatpersonen).

MIR 2009, Dok. 136


Anm. der Redaktion: Vgl. zum Thema jüngst LG Bochum, Urteil vom 10.02.2009 - Az. 12 O 12/09 - "100% Originalware" veröffentlicht in MIR 2009, Dok. 128.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.06.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1977

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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