Rechtsprechung
BGH, vom 20.11.2008 - I ZR 122/06
"20% auf alles" - Zum Irreführungspotential einer Preissenkungswerbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem reduzierten Preis angeboten wird.
UWG § 5 Abs. 4 Satz 1
Leitsätze:1. Eine Werbung mit der Herabsetzung eines Preises liegt nicht nur dann vor, wenn mit der Herabsetzung
für einzelne Preise geworben wird, sondern auch dann, wenn mit einer Reduzierung des Preises für das
gesamte Sortiment geworben wird.
2. Der ursprüngliche Preis im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG ist der Preis, der unmittelbar vor der Ankündigung der
Preissenkung verlangt wurde. Damit die (widerlegliche) Vermutung von § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG nicht eingreift muss dieser Preis
eine angemessene Zeit gefordert werden. Ob der Zeitraum für den der ursprüngliche Preis gefordert wurde
sich insofern als unangemessen im Sinne der Vorschrift darstellt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls wie der
Art der Ware oder Dienstleistung und der Marktsituation.
3. Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem
bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines
beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der
angekündigten Höhe erzielt.
4. Eine irreführende Angabe ist dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeignet ist, das Marktverhalten der
Gegenseite - in der Regel der Kaufentschluss der Verbraucher - zu beeinflussen. Die wettbewerbsrechtliche
Relevanz einer irreführenden Preisangabe ist aufgrund der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die
Kaufentscheidung in der Regel ohne weiteres gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2004 - Az. I ZR 261/02, WRP 2005, 598 - Telekanzlei).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher (Google+ Profil)
Online seit: 17.06.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1975
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