Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009 - 4 U 216/08
Missbräuchliche Rechtsverfolgung - Zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens bei der Geltendmachung und Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG.
UWG § 8 Abs. 1 Abs. 4, § 9
Leitsätze:*1. Geht es dem Gläubiger bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche
hauptsächlich um die Unterbindung unlauteren Wettbewerbs, genügt es für die Begründung des
Missbrauchstatbestandes nach § 8 Abs. 4 UWG nicht, wenn auch sachfremde Motivationen bei der
Anspruchsverfolgung eine Rolle spielen, diese aber nicht vordergründig sind (BGH, Urteil vom 06.04. 2000 - Az. I ZR 67/ 98 - Neu in Bielefeld I).
2. Ob eine Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, ist im Einzelfall
im Rahmen einer Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände zu bestimmen
(vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2000 - Az. I ZR 76/ 98 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung).
3. Soweit spiegelbildlich eine entsprechende Vielzahl von Verstößen vorliegt, kann die Anzahl wettbewerbsrechtlicher
Abmahnungen allein noch nicht die Annahme einer missbräuchlichen Anspruchsverfolgung begründen. Allein die Vielzahl
ausgesprochener Abmahnungen besagt ohne weitere Umstände - wie etwa ein Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und
dem Umfang des Geschäftsbetriebes des Abmahnenden oder die Art und Weise der Anspruchsverfolgung - wenig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2008 - Az. 4 U 10/08).
4. Erreicht der Umfang einer Abmahntätigkeit unter Berücksichtigung der Prozessrisiken ein Volumen, das zur eigenen Geschäftstätigkeit
des Abmahnenden wirtschaftlich nicht mehr im Verhältnis steht und diese deutlich übersteigt, spricht dies für eine rechtsmissbräuchliche
Anspruchsverfolgung.
5. Wird im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen systematisch ein pauschaler Schadenersatz geltend gemacht und ein solcher
ohne Erläuterung als fällig dargestellt, während eine konkrete Schadensberechnung nicht vorgenommen wird und tatsächlich kaum darlegbar noch beweisbar ist, spricht dies ebenfalls für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG.
6. Zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens bei der Geltendmachung Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG.
7. Erweist sich die Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche im Sinne von § 8 Abs. 1 UWG als rechtsmissbräuchlich, betrifft dies die Antrags- und
Prozessführungsbefugnis, so dass ein entsprechender Antrag (hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) als unzulässig zurückzuweisen ist.
Die Frage des Missbrauchs ist insoweit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.06.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1971
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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