Rechtsprechung
LG Berlin, Urteil vom 13.01.2009 - 15 O 957/07
Verkehrssicherungspflichten des Admin-C - Der Admin-C einer Domain kann wegen der Verletzung von Prüfungspflichten für (marken-) rechtsverletzende Registrierungen so genannter "Vertipper-Domains" auf Schadenersatz haften.
MarkenG §§ 4 Nr. 1, 5, §§ 14 Abs. 2, Abs. 6, § 15 Abs. 2, Abs. 5
Leitsätze:*1. Der Admin-C einer Domain kann wegen der Verletzung von, als Prüfungspflichten konkretisierten,
Verkehrssicherungspflichten für (marken-) rechtsverletzende Domainregistrierungen (hier: "Vertipper-Domains") täterschaftlich
auf Schadenersatz haften.
2. Verkehrssicherungspflichten gelten auch im Immaterialgüterrecht. Die Verkehrssicherungspflichten konkretisieren sich
hierbei als Prüfungspflichten, deren Bestand und Umfang im Einzelfall aus einer Abwägung aller betroffenen Interessen und
relevanten rechtlichen Wertungen ergibt, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach
den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei eBay =
MIR 2007, Dok. 325 sowie:
BGH GRUR 1995, 601 ff. - Bahnhofsverkaufsstellen; BGH GRUR 1984, 54 ff. - Kopierläden).
3. Wer einen adäquat kausalen Beitrag für eine Rechtsverletzung leistet (Störer), eröffnet damit in seinem
Verantwortungsbereich regelmäßig eine Gefahrenquelle und begründet Verkehrssicherungs- bzw. Prüfungspflichten.
Für die Qualifikation als Störer genügt insofern eine nicht vorwerfbare (schuldlose) Verletzung dieser Pflichten,
während eine Haftung als Täter nur bei einer vorwerfbaren (schuldhaften) Missachtung von Prüfungspflichten in Betracht kommt.
4. Eine Prüfungspflicht des Admin-C kommt nicht erst dann in Betracht, wenn diesem konkrete Hinweise auf einzelne
Rechtsverletzungen vorliegen, sondern bereits dann, wenn es offensichtlich ist, dass ein Domaininhaber einen potentiell rechtswidrigen
Geschäftszweck verfolgt (hier: Generieren von Einnahmen mit Hilfe einer Vielzahl so genannter "Vertipper-Domains").
5. Derjenige, der sich bereit erklärt, für eine unbestimmte Vielzahl von Domains die Funktion des administrativen Ansprechpartners
(Admin-C) zu übernehmen, muss bereits im Vorfeld prüfen, welche Eintragungsziele und Nutzungsinteressen sein Auftraggeber verfolgt,
wenn nach den Umständen und dessen Geschäftsmodell Rechtsverletzungen naheliegen.
Tut er dies nicht, ist ihm ein fahrlässiges Verhalten auch dann vorzuwerfen, wenn er tatsächlich keine Kenntnis von
konkreten, rechtsverletzenden Domainregistrierungen hat.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 01.06.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1964
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 28.02.2019 - III ZB 96/18, MIR 2019, Dok. 012
Elektronisches Dokument; einfache Signatur - Für die einfache Signatur eines Schriftsatzes gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO genügt der maschinenschriftlich wiedergegebene Name des Verfassers
BGH, Beschluss vom 30.11.2023 - III ZB 4/23, MIR 2024, Dok. 003
Prozessuale Waffengleichheit im Wettbewerbsrecht!? - Die Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs im einstweiligen Verfügungsverfahren gelten im Grundsatz auch im Lauterkeitsrecht.
BVerfG, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20, MIR 2020, Dok. 065
LGA geprüft - Zu den Anforderungen an die Werbung mit einem Prüfzeichen oder mit einer, dem Informationsgehalt nach einem Prüfzeichen entsprechenden Angabe
OLG Bremen, Beschluss vom 24.01.2024 - 2 U 60/23, MIR 2024, Dok. 030
VG Bild-Kunst – Die Einbettung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Wege des Framing und unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen diese Technik stellt eine öffentliche Zugänglichmachung für ein neues Publikum dar
EuGH, Urteil vom 09.03.2021 - C-392/19, MIR 2021, Dok. 022



