Kurz notiert
Oberlandesgericht Düsseldorf
Freiminuten - Die Werbung eines Telekommunikationsanbieters mit der Formulierung "Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten." kann irreführend sein, wenn der Eindruck erweckt wird, die Freiminuten seien einschränkungslos nutzbar, während diese sich nur auf bestimmte Telefonate beziehen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2009 - Az. I-20 U 77/08; Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2008 - Az. 38 O 143/06
MIR 2009, Dok. 117, Rz. 1
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Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat der Tele2 GmbH mit Urteil vom 19.05.2009 (Az. I-20 U 77/08) untersagt, mit der Angabe
"Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten" zu werben. Die Werbung sei irreführend, weil das Unternehmen keine "echten Freiminuten"
gewähre, sondern lediglich eine Gutschrift von EUR 4,18. Bei dem von Tele2 angebotenen Mobilfunktarif sei das "Startgeschenk" bei Anrufen in
Mobilfunknetze bereits nach 21 Minuten verbraucht gewesen. In der streitgegenständlichen Werbung von Tele2 wurde in einem Fußnotenhinweis darauf
hingewiesen, dass sich die Angabe der Freiminuten auf Ferngespräche im Festnetz beziehe.
Die Deutsche Telekom AG hatte gegen die Werbeanzeige geklagt.
Das Landgericht Düsseldorf hatte Tele2 bereits in erster Instanz am 08.02.2008 (Az. 38 O 143/06) zur Unterlassung einer derartigen Werbung verurteilt. Die Berufung des beklagten Telekommunikationsunternehmens blieb ohne Erfolg.
Die Formulierung "Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten." kann irreführend sein, wenn der Eindruck erweckt wird, die Freiminuten seien einschränkungslos nutzbar während diese sich nur auf bestimmte Telefonate beziehen
Der Oberlandesgericht schloss sich der Auffassung des Landgerichts an und bejahte einen Unterlassungsanspruch. Die Werbung sei irreführend nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). In der konkreten Form erwecke sie den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfallen. Tatsächlich könnten die Kunden mit dem "Startgeschenk" bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürze Telefonate führen; in Mobilfunknetze etwa nur 21 Minuten. Es werde daher im Kern nur mit einer Gutschrift von EUR 4,18 und nicht mit "echten" Freiminuten geworben.
Ein Fußnotenhinweis löst die Irreführung durch eine blickfangmäßige Werbung nicht ohne Weiteres auf und diese sogar noch verstärken
Der Hinweis in der Fußnote ändere hieran ebenfalls nichts. Schon die blickfangmäßige Werbung sei objektiv unrichtig gewesen. Außerdem verwirre die Fußnote mit der weiteren Formulierung "Die Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden" und verstärke sogar noch die Irreführung.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft.
(tg) - Quelle: PM Nr. 13/2009 des OLG Düsseldorf vom 25.05.2009
Die Deutsche Telekom AG hatte gegen die Werbeanzeige geklagt.
Das Landgericht Düsseldorf hatte Tele2 bereits in erster Instanz am 08.02.2008 (Az. 38 O 143/06) zur Unterlassung einer derartigen Werbung verurteilt. Die Berufung des beklagten Telekommunikationsunternehmens blieb ohne Erfolg.
Die Formulierung "Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten." kann irreführend sein, wenn der Eindruck erweckt wird, die Freiminuten seien einschränkungslos nutzbar während diese sich nur auf bestimmte Telefonate beziehen
Der Oberlandesgericht schloss sich der Auffassung des Landgerichts an und bejahte einen Unterlassungsanspruch. Die Werbung sei irreführend nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). In der konkreten Form erwecke sie den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfallen. Tatsächlich könnten die Kunden mit dem "Startgeschenk" bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürze Telefonate führen; in Mobilfunknetze etwa nur 21 Minuten. Es werde daher im Kern nur mit einer Gutschrift von EUR 4,18 und nicht mit "echten" Freiminuten geworben.
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Der Hinweis in der Fußnote ändere hieran ebenfalls nichts. Schon die blickfangmäßige Werbung sei objektiv unrichtig gewesen. Außerdem verwirre die Fußnote mit der weiteren Formulierung "Die Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden" und verstärke sogar noch die Irreführung.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft.
(tg) - Quelle: PM Nr. 13/2009 des OLG Düsseldorf vom 25.05.2009
Online seit: 25.05.2009
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