Rechtsprechung
BVerfG, Beschluss vom 08.04.2009 - 2 BvR 945/08
Wohnungsdurchsuchung bei Internet-Forenbetreiber - Allein aus der Stellung als Betreiber eines Internetforums ergeben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiber in strafrechtlich relevanter Weise für die Veröffentlichung von (Hyper-) Links (hier: in Diskussionsbeiträgen) verantwortlich ist.
GG Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2; StPO § 102; UrhG §§ 106, 109; TMG §§ 7 ff.
Leitsätze:*1. Eine Wohnungsdurchsuchung muss im Hinblick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck Erfolg versprechend und 
gerade zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein. Der mit einer Durchsuchung verbundene, 
schwerwiegende Eingriff in die durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Lebenssphäre des Betroffenen muss in angemessenem 
Verhältnis zu der Schwere der Straftat (hier: § 106 UrhG) und der Stärke des Tatverdachts stehen (BVerfGE 06, 44). 
2. Wird die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung auf Verdachtsgründe gestützt, die sich im Grenzbereich zu bloßen 
Vermutungen und vagen Anhaltspunkten bewegen, und lässt der konkrete Sachverhalt nicht eindeutig ein strafbares Verhalten 
erkennen, genügt dies grundsätzlich nicht den Anforderungen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit  
an die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung (§ 102 StPO) stellt. 
3. Aus Bildschirmausdrucken (Screenshots), die nicht auf ihre Authentizität überprüft worden sind, lassen sich insoweit 
keine über bloße Vermutungen hinausgehenden Hinweise dafür entnehmen, dass dort abgebildete und angegebene Links
tatsächlich auf bestimmte Inhalte verweisen (hier: urheberechtlich geschützte Werke). Aus einem Bildschirmausdruck kann 
sich lediglich die Tatsache der Links als solche ergeben.
   
4. Allein aus der Stellung als Betreiber eines Internetforums ergeben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, 
dass der Forenbetreiber in strafrechtlich relevanter Weise für die Veröffentlichung von (Hyper-) Links verantwortlich ist. 
Soweit Links in Diskussionsbeiträgen enthalten sind, kommt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zunächst jeder potentielle 
Nutzer des Internetforums als mutmaßlicher Täter in Betracht.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.05.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1948
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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