Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Beschreibende Angabe - Verwendung der Wortmarke "DAX" als Bezugswert für Wertpapiere zulässig.
BGH, Urteil vom 30.04.2009 – Az. I ZR 42/07 – DAX; Vorinstanzen: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.07.2006 – Az. 2/6 O 452/05, OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2007 – Az. 11 U 40/06 (Kart)
MIR 2009, Dok. 101, Rz. 1
1
Banken dürfen die Wortmarke DAX als Bezugswert für durch sie emittierte Optionsscheine und Wertpapiere verwenden. Ein solche Verwendung stelle
eine zulässige beschreibende Angabe dar (§ 28 Nr. 2 MarkenG). Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.04.2009 (Az. I ZR 42/07 - DAX) in
einem zwischen der Commerzabnk und der Deutsche Börse AG geführten Rechtsstreit.
Zur Sache
Die Deutsche Börse AG berechnet und veröffentlicht den Deutschen Aktienindex DAX. Sie ist Inhaberin der Wortmarke DAX, die unter anderem für Börsenkursnotierungen und die Ermittlung eines Aktienindex eingetragen ist. Die Commerzbank emittiert auf den DAX bezogene Optionsscheine, bei denen ein Zahlungsanspruch begründet wird, dessen Höhe vom jeweiligen Stand des DAX abhängt. Über diese Verwendung des DAX hatten die Parteien 2001 einen Lizenzvertrag geschlossen. Nachdem die Commerzbank diesen Vertrag gekündigt hatte, kam es zu Auseinandersetzungen darüber, ob die Commerzbank auch ohne Lizenzierung die Bezeichnung DAX als Bezugswert für ihre Finanzprodukte benutzen darf.
Entscheidung des Gerichts: Verweis auf den Deutschen Aktienindex stellt eine zulässige, die Leistung der Commerzbank beschreibende Angabe dar - Kein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
Der Bundesgerichtshof bejahte jetzt diese Frage in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht (OLG Frankfurt a.M., Az. 11 U 40/06). Die Deutsche Börse könne die Verwendung der Bezeichnung DAX nicht aus ihrem Markenrecht untersagen. Die Benutzung stelle eine die Leistung der Commerzbank beschreibende Angabe dar, die nicht gegen die guten Sitten verstoße (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Den Banken sei es nicht verwehrt, auf den Index zu verweisen, der die für den deutschen Finanzplatz bedeutendsten Aktien repräsentiere. In dieser Bezugnahme liege auch keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der Bezeichnung DAX. Die Wertschätzung der Finanzprodukte beruhe vorrangig auf der Einschätzung der wichtigsten deutschen Aktiengesellschaften und ihrer Wertentwicklung sowie auf den Bedingungen des jeweiligen Wertpapiers und der Bonität der emittierenden Bank. Einen Schutz aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG) hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint.
(tg) - Quelle: PM Nr. 94/2009 des BGH vom 30.04.2009
Zur Sache
Die Deutsche Börse AG berechnet und veröffentlicht den Deutschen Aktienindex DAX. Sie ist Inhaberin der Wortmarke DAX, die unter anderem für Börsenkursnotierungen und die Ermittlung eines Aktienindex eingetragen ist. Die Commerzbank emittiert auf den DAX bezogene Optionsscheine, bei denen ein Zahlungsanspruch begründet wird, dessen Höhe vom jeweiligen Stand des DAX abhängt. Über diese Verwendung des DAX hatten die Parteien 2001 einen Lizenzvertrag geschlossen. Nachdem die Commerzbank diesen Vertrag gekündigt hatte, kam es zu Auseinandersetzungen darüber, ob die Commerzbank auch ohne Lizenzierung die Bezeichnung DAX als Bezugswert für ihre Finanzprodukte benutzen darf.
Entscheidung des Gerichts: Verweis auf den Deutschen Aktienindex stellt eine zulässige, die Leistung der Commerzbank beschreibende Angabe dar - Kein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
Der Bundesgerichtshof bejahte jetzt diese Frage in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht (OLG Frankfurt a.M., Az. 11 U 40/06). Die Deutsche Börse könne die Verwendung der Bezeichnung DAX nicht aus ihrem Markenrecht untersagen. Die Benutzung stelle eine die Leistung der Commerzbank beschreibende Angabe dar, die nicht gegen die guten Sitten verstoße (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Den Banken sei es nicht verwehrt, auf den Index zu verweisen, der die für den deutschen Finanzplatz bedeutendsten Aktien repräsentiere. In dieser Bezugnahme liege auch keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der Bezeichnung DAX. Die Wertschätzung der Finanzprodukte beruhe vorrangig auf der Einschätzung der wichtigsten deutschen Aktiengesellschaften und ihrer Wertentwicklung sowie auf den Bedingungen des jeweiligen Wertpapiers und der Bonität der emittierenden Bank. Einen Schutz aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG) hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint.
(tg) - Quelle: PM Nr. 94/2009 des BGH vom 30.04.2009
Online seit: 01.05.2009
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