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Rechtsprechung



OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.12.2008 - 6 W 157/08

Gegenabmahnung grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich - Allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, den Abmahnenden im Rahmen einer Gegenabmahnung auf eigene Verstöße hinweist, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten.

UWG §§ 3, 8 Abs. 4, § 12 Abs. 2; BGB § 443

Leitsätze:*

1. Allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, als Reaktion hierauf den Abmahnenden im Rahmen einer Gegenabmahnung auf eigene Verstöße hinweist, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten (§ 8 Abs. 4 UWG).

2. Der sofortigen Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs im Eilverfahren steht nicht entgegen, dass die vorangegangene Abmahnung und das Verfahren selbst eine Reaktion auf die vorausgegangene Abmahnung eines Mitbewerbers war und der Abwehr dieser Ansprüche gedient haben mag. Die Frage, ob eine "Gegenabmahnung" als rechtsmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG) anzusehen ist, ist insoweit keine Frage des Verfügungsgrundes.

3. Der Nach § 12 Abs. 2 UWG vermutete Verfügungsgrund (Dringlichkeitsvermutung) stellt eine besondere Form des Rechtschutzbedürfnisses für ein Vorgehen im summarischen Eilverfahren dar. Dieses Interesse des Gläubigers muss vielmehr auch dann zurücktreten, wenn aus anderen Gründen - etwa des prozessualen Verhaltens oder schutzwürdiger Belange des Antragsgegners - ein Bedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise nicht anerkannt werden kann (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.08.2005 - Az. 6 W 107/05 - Magazindienst 2006). Die Widerlegung der Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist insoweit nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Antragsteller in Kenntnis der Verletzungshandlung mit der Geltendmachung seiner Ansprüche längere Zeit zuwartet und damit zu erkennen gibt, dass ihm die Sache nicht so eilig ist.

4. Die Werbung mit der Formulierung "Neuware mit Rechnung sowie 2 Jahren Garantie" stellt keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Eine solche Formulierung kann nur so verstanden werden, dass einen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 443 BGB gewährt werden soll. Dies stellt gerade keine Selbstverständlichkeit dar.

5. Die Formulierung "Sie erhalten selbstverständlich 2 Jahre Gewährleistung" ist nicht irreführend, weil der Verbraucher durch das Wort "selbstverständlich" mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen wird, dass keine besonderen Vorteile gewährt werden.

MIR 2009, Dok. 086


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 14.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1927

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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