Rechtsprechung
AG Bonn
Urteil vom 24.08.2004 - Az. 4 C 252/04 - ( Abmahnung, Mitstörerhaftung des Admin-C, Haftungspriviligierung des Admin-C nach dem TDG )
Leitsätze (tg):
1. Im Bereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist das Vorliegen eines "fremdem Geschäfts" nicht bereits abzulehnen, weil der Abmahnende i.d.R. ein "auch fremdes" Geschäft führt und mit der Abmahnung zugleich auch eigene Interessen verfolgt.
2. Die unberechtigte Abmahnung des vermeintlichen Störers ist keine Geschäftsführung ohne Auftrag.
3. Der Admin-C einer Domain kommt neben dem Domaininhaber selbst grundsätzlich als Mitstörer in Betracht.
4. Durch die kausale und adäquate Mitwirkungshandlung der Registrierung als Admin-C erstreckt sich die Mitverantwortung des Admin-C auch auf die veröffentlichten Inhalte und die Inhalte des Programmangebots, die unter der Domain erreichbar sind.
5. Eine Haftungpriviligierung des Admin-C nach dem TDG (§§8-11 TDG) scheidet grundsätzlich aus, wenn der Admin-C nicht auch an der inhaltlichen und technischen Gestaltung der Inhalte einer Domain beteiligt ist.
6. Der Werbetext "250 Visitenkarten GRATIS!" stellt eine irreführende Angabe und einen Verstoß gegen § 3 UWG dar, wenn der Käufer (auch nur) noch die Kosten der Zusendung tragen muss.
MIR 2005, Dok. 006
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.11.2005
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/192
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Köln, Urteil vom 11.02.2022 - 6 U 84/21, MIR 2022, Dok. 016
Adventsrabatt - eBay-Rabattaktion beim Kauf von Büchern bei Buchhändlern, die über eBay vertreiben, verstieß nicht gegen die Buchpreisbindung
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2023, Dok. 022
Sinupret - Zur Irreführung bei der Werbung für ein Arzneimittel, wenn die Werbeaussage dem Arzneimittel eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen bei der Anwendung beim Menschen beilegt
BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 204/19, MIR 2021, Dok. 009
Namensangabe - Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB müssen nur die Identität des Unternehmers und der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines anrufenden Mitarbeiters
BGH, Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 244/16, MIR 2018, Dok. 032
Allgemeinwissen Urheberrecht?! - Eine Existenzgründerin muss die Urheberrechtslage vor der Auftragserteilung für Kissenbezüge mit Bildern einer Boyband selbst klären
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.06.2023 - 4 W 13/23, MIR 2023, Dok. 052