Rechtsprechung
LG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2008 - 37 O 119/08
Unsere Büros & Repräsentanzen - Die Werbung mit der Angabe "unsere Büros" oder "Repräsentanz" kann irreführend und daher wettbewerbswidrig sein, wenn der Werbende an dem betreffenden Ort nur einen Büroservice nutzt und der durch diese Angaben suggerierte örtliche Bezug für den angesprochenen Verkehr von Bedeutung ist.
UWG §§ 3, 5 Nr. 3
Leitsätze:*1. Die Werbung mit der Angabe "unsere Büros" kann irreführend und daher wettbewerbswidrig sein (§§ 3, 5 Nr. 3 UWG), wenn der Werbende an dem betreffenden Ort nur die Dienstleistungen eines Büroservices nutzt, statt dort eine dauerhaft mit eigenem Personal besetzte "Geschäftsstelle" zu unterhalten und der durch diese Angaben suggerierte örtliche Bezug für den mit der Werbung angesprochenen Verkehr von Bedeutung ist.
2. Der Begriff "Büro" wird umgangssprachlich je nach Zusammenhang verschieden verstanden, etwa im Sinne von Dienstzimmer, Geschäftsstelle,
"kleine Firma" aber auch als Gesamtheit der in einer Geschäftsstelle oder Firma tätigen Angestellten.
3. Im Fall einer Partnervermittlung wird der Begriff "Büro" von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von "Geschäftsstelle" verstanden,
also als Einrichtung, in der Personal dauerhaft das betreffende Geschäft fördert und betreibt. Dieses Verkehrsverständnis gilt auch für den
Begriff der "Repräsentanz", der insoweit vom maßgeblichen Verkehr im Sinne einer geschäftlichen Vertretung verstanden wird.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 01.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1918
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2018, Dok. 039
"Metall auf Metall IV" - Erneute Entscheidung zum Tonträger-Sampling in Sachen Kraftwerk ./. Pelham & Co.
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 041
Premiummineralwasser in Bio-Qualität muss von Natur aus unbehandelt und praktisch rein sein
Oberlandesgricht Frankfurt a.M., MIR 2021, Dok. 036
Unterlassungstitel und Cache-Inhalte - Zur Verpflichtung des Unterlassungsschuldners auch Cache-Inhalte zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen bzw. entsprechend auf Dritte einzuwirken
OLG München, Beschluss vom 26.04.2023 - 29 W 1697/21, MIR 2023, Dok. 083
Zu den Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG und der Überprüfung der im Verfügungsverfahren bejahten Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG im Beschwerderechtszug
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2021 - 6 W 23/21, MIR 2021, Dok. 053