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Rechtsprechung



LG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2008 - 37 O 119/08

Unsere Büros & Repräsentanzen - Die Werbung mit der Angabe "unsere Büros" oder "Repräsentanz" kann irreführend und daher wettbewerbswidrig sein, wenn der Werbende an dem betreffenden Ort nur einen Büroservice nutzt und der durch diese Angaben suggerierte örtliche Bezug für den angesprochenen Verkehr von Bedeutung ist.

UWG §§ 3, 5 Nr. 3

Leitsätze:*

1. Die Werbung mit der Angabe "unsere Büros" kann irreführend und daher wettbewerbswidrig sein (§§ 3, 5 Nr. 3 UWG), wenn der Werbende an dem betreffenden Ort nur die Dienstleistungen eines Büroservices nutzt, statt dort eine dauerhaft mit eigenem Personal besetzte "Geschäftsstelle" zu unterhalten und der durch diese Angaben suggerierte örtliche Bezug für den mit der Werbung angesprochenen Verkehr von Bedeutung ist.

2. Der Begriff "Büro" wird umgangssprachlich je nach Zusammenhang verschieden verstanden, etwa im Sinne von Dienstzimmer, Geschäftsstelle, "kleine Firma" aber auch als Gesamtheit der in einer Geschäftsstelle oder Firma tätigen Angestellten.

3. Im Fall einer Partnervermittlung wird der Begriff "Büro" von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von "Geschäftsstelle" verstanden, also als Einrichtung, in der Personal dauerhaft das betreffende Geschäft fördert und betreibt. Dieses Verkehrsverständnis gilt auch für den Begriff der "Repräsentanz", der insoweit vom maßgeblichen Verkehr im Sinne einer geschäftlichen Vertretung verstanden wird.

MIR 2009, Dok. 077


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 01.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1918

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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