Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08
Irrtums- und Änderungsvorbehalte in Produktkatalogen sind zulässig - Die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" in einem Produktkatalog stellen keine Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar. Eine etwaige Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden.
BGB § 305
Leitsätze:*1. Die im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" stellen
keine Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar. Es handelt sich um Hinweise ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die
lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei
Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können. Ein vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschränkung der
Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden.
2. Der Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" in einem Katalog besagt, dass Irrtümer (Druckfehler und/oder irrtümliche Falschangaben)
ebenso wenig ausgeschlossen werden können, wie nach Drucklegung eintretende Änderungen hinsichtlich der beworbenen Produkte. Ein solcher
Hinweis bringt damit lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt geltende Rechtslage zum Ausdruck, dass die Katalogangaben noch nicht
Vertragsinhalt werden, sondern vor oder bei Abschluss eines Vertrages noch korrigiert werden können. Gleiches gilt für den Hinweis
"Abbildungen ähnlich", der eine Irrtums - und Änderungsvorbehalt neben dem Katalogtext auf Katalogabbildungen ausweitet.
3. Die Herausgabe eines Katalogs mit darin beworbenen Produkten stellt in der Regel in vertragsrechtlicher Hinsicht noch kein verbindliches Angebot zum
Abschluss eines Vertrages dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum), da der für
einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages (§ 145 BGB) erforderliche Rechtsbindungswille fehlt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 01.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1917
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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