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BGH, Urteil vom 20.11.2008 - I ZR 62/06
Kopierläden II - Der Inhaber eines Kopierladens hat die urheberrechtliche Vergütung für das Betreiben von Fotokopiergeräten grundsätzlich auch dann zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen.
UrhG a.F. § 54a Abs. 2, 54d Abs. 2; UrhG n.F. § 54c, UrhG § 54h Abs. 1; ZPO § 292
Leitsätze:*1. Nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. hat der Urheber einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen den Betreiber
eines Gerätes, dass - wie ein Fotokopiergerät (BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte) - zu Vornahme von Vervielfältigungen nach
§ 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks bestimmt ist und in einer Einrichtung betrieben wird, die - wie
ein Kopierladen - Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereit hält.
2. Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 UrhG (F: 25.7.1994) geschuldete urheberrechtliche Vergütung für
das Betreiben von Fotokopiergeräten grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen
und seine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen.
3. Die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 2 UrhG a.F. knüpft nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern nur an die mögliche Nutzung des Gerätes für
nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Vorlagen an (vgl. BGHZ 121, 215, 221 - Readerprinter; BGHZ 140, 326, 331f. - Telefaxgerät).
4. Soweit Geräte (hier: Fotokopiergeräte) dazu bestimmt sind, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks vorzunehmen, löst dies die
- widerlegbare (§ 292 ZPO) - gesetzliche Vermutung aus, dass diese Geräte entsprechend ihrer Zweckbestimmung auch zur Vornahme von Vervielfältigungen
nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG verwendet werden.
5. Verwertungsgesellschaften dürfen sich zur Geltendmachung der nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen
Vergütungsansprüche eines Inkassounternehmens bedienen.
6. Die Vergütungsansprüche nach §§ 54 und 54a UrhG a.F. (§§ 54 bis 54c UrhG n.F.) - einschließlich der Ansprüche auf den doppelten Vergütungssatz nach
§§ 54f Abs. 3 und 54g Abs. 3 UrhG a.F. (§§ 54e Abs. 2 und 54f Abs. 3 UrhG n.F.) sowie der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 und 2 UrhG a.F. (§ 54f Abs. 1 und 2 UrhG n.F.)
können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Es handelt sich hierbei um eine materiellrechtliche Anspruchsberechtigung
der Verwertungsgesellschaften. Ein gesetzliches Abtretungsverbot hinsichtlich dieser Ansprüche besteht indes nicht.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1916
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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