Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 22.01.2009 - I ZR 30/07
"Beta Layout" - Bei der Verwendung eines mit fremden Unternehmenskennzeichen identischen Begriffs als Keyword im Rahmen von AdWords-Werbung bei einer Internetsuchmaschine kann eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sein, wenn die Werbeanzeige - in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird - neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift "Anzeigen" erscheint.
MarkenG §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 4
Leitsätze:*1. Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes
Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen
zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts
neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift "Anzeigen" eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts
eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
2. Eine kennzeichenmäßige Benutzung kann nicht bereits deshalb verneint werden, weil ein mit einem geschützten Zeichen kollidierender Suchbegriff,
der als Schlüsselwort (keyword) verwendet wird, für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Az. I ZR 183/03, BGHZ 168, 28 Tz. 17 - Impuls =
MIR 2006, Dok. 196).
Insoweit ist die technische Funktion des Schlüsselworts im Rahmen einer so genannten AdWord-Werbung (hier: bei Google) mit dem Einsatz von Schlüsselwörtern
bzw. keywords in den Meta-Tags einer Website vergleichbar, unterscheidet sich allerdings in dem Ergebnis, dass durch den Einsatz des Suchwortes im
Rahmen einer Interntsuchmaschine erzielt wird. Während im Fall der Verwendung eines Begriffes innerhalb der Meta-Tags einer Website die Anzeige
in der Liste der Suchergebnisse (Trefferliste) erzielt wird, bewirkt die Verwendung als Schlüsselwort für eine AdWords-Werbung die Anzeige in der neben der
Trefferliste stehenden Rubrik unter der Überschrift "Anzeigen". Wegen dieses Unterschieds im Erscheinungsbild kann eine Kennzeichenverletzung i.S. von
§ 15 Abs. 2 MarkenG bei der so genannten AdWords-Werbung jedenfalls wegen Fehlens einer Verwechslungsgefahr zu verneinen sein, wenn der Internetnutzer darauf eingerichtet ist, zwischen der eigentlichen Trefferliste der Suchmaschine und den insofern gekennzeichneten bezahlten Anzeigen zu unterscheiden.
3. Zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b (Rufanlehnung) und §§ 3, 4 Nr. 10 UWG
(gezielte Behinderung; hier: Rufausbeutung und Kundenfang) wegen Verwendung eines mit fremden Unternehmenskennzeichens übereinstimmenden
Begriffs als Schlüsselwort bzw. keyword für so genannter AdWords-Werbung (hier: sämtlich verneint).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1904
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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