Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 11.09.2008 - I ZR 58/06
Fußpilz - Bei einer Fernsehwerbung ist ein schriftlich eingeblendeter aufklärender Hinweis nicht bereits deshalb grundsätzlich unbeachtlich, weil er von nur zuhörenden Fernsehteilnehmern nicht wahrgenommen wird.
UWG §§ 3, 5; HWG § 3
Leitsätze:*1. Ob eine Werbung irreführend ist, ist unter Berücksichtigung aller ihrer Bestandteile einschließlich der Besonderheiten
des für die Werbung verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 UWG; Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG
über unlautere Geschäftspraktiken). Dem durchschnittlichen Verbraucher ist insoweit bekannt, dass Fernsehwerbung
grundsätzlich aus Bild und Ton besteht. Wesentliche Informationen für seine geschäftliche Entscheidung
können dem Verbraucher daher auch durch nur eingeblendete, nicht gesprochene Hinweise gegeben werden.
2. Bei einer Fernsehwerbung ist ein schriftlich eingeblendeter aufklärender Hinweis nicht bereits
deshalb grundsätzlich unbeachtlich, weil er von nur zuhörenden Fernsehteilnehmern nicht wahrgenommen wird.
3. Ein Werbevergleich, der sich auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, die nicht in jeder Beziehung "funktionsidentisch" sind,
ist nicht unlauter nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Die betreffenden Waren oder Dienstleistungen müssen vielmehr nur für den
Verbraucher eine hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen (EuGH, Urteil vom 19.06.2006 - Az. C 356/04, Slg. 2006, I-8501 = WRP 2006, 1348 - LIDL Belgium/Colruyt).
4. Zur irreführenden (Fernseh-) Werbung mit Arzneimitteln (hier: Arzneimittel zur äußeren Behandlung von Fußpilz).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1901
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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