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Rechtsprechung



OLG Frankfurt

Urteil vom 22.03.2005 - 11 U 64/04 - (Zum urheberrechtlichen Schutz von Webseiten - hier Schutz des HTML-Quelltextes (UrhG §§ 2, 4, 69a, 87a )

Leitsätze (tg)

1. Die Überführung von Inhalten in den, für die Bildschirmdarstellung notwendigen, HMTL-Quellentext einer Webseite stellt keine individuelle, geistige Schöpfung dar. Der HTML-Quellentext dient lediglich der Beschreibung der Inhalte zur Interpretation durch die eingesetzte Browsersoftware (Client).

2. HTML-Quelltextdateien stellen kein Computerprogramm i.S.d. UrhG dar.

3. Einer Webseite kann grundsätzlich - vorausgesetzt die dafür maßgebliche Schöpfungshöhe ist erreicht - urheberrechtlicher Schutz zukommen und dies auch in Angesicht der Digitalisierung des dargestellten Inhalts.

MIR 2005, Dok. 004



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.11.2005
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/190

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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