Rechtsprechung
OLG Frankfurt
Urteil vom 22.03.2005 - 11 U 64/04 - (Zum urheberrechtlichen Schutz von Webseiten - hier Schutz des HTML-Quelltextes (UrhG §§ 2, 4, 69a, 87a )
Leitsätze (tg)
1. Die Überführung von Inhalten in den, für die Bildschirmdarstellung
notwendigen, HMTL-Quellentext einer Webseite stellt keine individuelle,
geistige Schöpfung dar. Der HTML-Quellentext
dient lediglich der Beschreibung der Inhalte zur Interpretation durch
die eingesetzte Browsersoftware (Client).
2. HTML-Quelltextdateien stellen kein Computerprogramm i.S.d. UrhG dar.
3. Einer Webseite kann grundsätzlich - vorausgesetzt die dafür maßgebliche
Schöpfungshöhe ist erreicht - urheberrechtlicher Schutz zukommen und
dies auch in Angesicht der Digitalisierung des dargestellten
Inhalts.
MIR 2005, Dok. 004
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.11.2005
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/190
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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