Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009 - I-20 U 1/08
Keine Haftung des Admin-C einer ".de"-Domain für Markenrechtsverletzungen - Eine Haftung des Admin-C gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen lässt sich aus dessen Funktion und Aufgabenstellung nicht begründen. Auch bei Kenntnis haftet der Admin-C nicht.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Eine Haftung des Admin-C gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen lässt sich aus dessen
Funktion und Aufgabenstellung nicht begründen. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten
Domainbezeichnung fällt grundsätzlich zunächst in den Aufgabenbereich des Anmelders
(vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2001 - Az. I ZR 251/ 99 - ambiente. de), wobei es rechtlich unerheblich ist, ob dieser im Inland oder Ausland seinen Sitz hat.
2. Für die Top-Level-Domain ".de" legen die DENIC-Domainrichtlinien (dort Ziff. 8) allein fest, dass der Admin-C für den materiell Berechtigten als
Stellvertreter gegenüber der DENIC eG auftritt. Dieses Vertragsverhältnis betreffende Willenserklärungen des Admin-C entfalten allein und unmittelbar für den
Vertretenen - den Domaininhaber - (vertragliche) Wirkung.
3. Der Pflichtenkreis des Admin-C ist allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und DENIC eG bezogen. An diesem Vertragsschluss
ist der Admin-C allerdings ebenso wenig beteiligt, wie an seiner Benennung, die einseitig durch den Domaininhaber erfolgt.
(Prüfungs-) Pflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten sind in dieser Konstellation nicht anzunehmen.
4. Eine Haftung des Admin-C für durch einen Dritten (den Domaininhaber) begangene Markenrechtsverletzungen kommt auch dann nicht in Betracht, wenn
dieser hiervon Kenntnis hat. Aus der Stellung des Admin-C ergeben sich insoweit auch bei Kenntnis keine Prüfungspflichten.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1896
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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