Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009 - I-20 U 1/08
Keine Haftung des Admin-C einer ".de"-Domain für Markenrechtsverletzungen - Eine Haftung des Admin-C gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen lässt sich aus dessen Funktion und Aufgabenstellung nicht begründen. Auch bei Kenntnis haftet der Admin-C nicht.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Eine Haftung des Admin-C gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen lässt sich aus dessen
Funktion und Aufgabenstellung nicht begründen. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten
Domainbezeichnung fällt grundsätzlich zunächst in den Aufgabenbereich des Anmelders
(vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2001 - Az. I ZR 251/ 99 - ambiente. de), wobei es rechtlich unerheblich ist, ob dieser im Inland oder Ausland seinen Sitz hat.
2. Für die Top-Level-Domain ".de" legen die DENIC-Domainrichtlinien (dort Ziff. 8) allein fest, dass der Admin-C für den materiell Berechtigten als
Stellvertreter gegenüber der DENIC eG auftritt. Dieses Vertragsverhältnis betreffende Willenserklärungen des Admin-C entfalten allein und unmittelbar für den
Vertretenen - den Domaininhaber - (vertragliche) Wirkung.
3. Der Pflichtenkreis des Admin-C ist allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und DENIC eG bezogen. An diesem Vertragsschluss
ist der Admin-C allerdings ebenso wenig beteiligt, wie an seiner Benennung, die einseitig durch den Domaininhaber erfolgt.
(Prüfungs-) Pflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten sind in dieser Konstellation nicht anzunehmen.
4. Eine Haftung des Admin-C für durch einen Dritten (den Domaininhaber) begangene Markenrechtsverletzungen kommt auch dann nicht in Betracht, wenn
dieser hiervon Kenntnis hat. Aus der Stellung des Admin-C ergeben sich insoweit auch bei Kenntnis keine Prüfungspflichten.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1896
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 024
Erklärung des Widerrufs - Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB aF braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden.
BGH, Urteil vom 12.01.2017 - I ZR 198/15 , MIR 2017, Dok. 024
Keine Bedeutung von § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG für die Streitwertfestsetzung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.11.2021 - 6 W 90/21, MIR 2021, Dok. 095
Webshop Awards - Eine geschäftliche Handlung, die eine unwahre Angabe i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG enthält, kann unabhängig davon i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG irreführend sein, ob diese Angabe einen der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG aufgeführten Umstände betrifft
BGH, Urteil vom 12.05.2022 - I ZR 203/20, MIR 2022, Dok. 050
Prämienrückzahlung und vollständige Datenauskunft - Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO
BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19, MIR 2021, Dok. 056