Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009 - I-20 U 1/08
Keine Haftung des Admin-C einer ".de"-Domain für Markenrechtsverletzungen - Eine Haftung des Admin-C gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen lässt sich aus dessen Funktion und Aufgabenstellung nicht begründen. Auch bei Kenntnis haftet der Admin-C nicht.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Eine Haftung des Admin-C gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen lässt sich aus dessen
Funktion und Aufgabenstellung nicht begründen. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten
Domainbezeichnung fällt grundsätzlich zunächst in den Aufgabenbereich des Anmelders
(vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2001 - Az. I ZR 251/ 99 - ambiente. de), wobei es rechtlich unerheblich ist, ob dieser im Inland oder Ausland seinen Sitz hat.
2. Für die Top-Level-Domain ".de" legen die DENIC-Domainrichtlinien (dort Ziff. 8) allein fest, dass der Admin-C für den materiell Berechtigten als
Stellvertreter gegenüber der DENIC eG auftritt. Dieses Vertragsverhältnis betreffende Willenserklärungen des Admin-C entfalten allein und unmittelbar für den
Vertretenen - den Domaininhaber - (vertragliche) Wirkung.
3. Der Pflichtenkreis des Admin-C ist allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und DENIC eG bezogen. An diesem Vertragsschluss
ist der Admin-C allerdings ebenso wenig beteiligt, wie an seiner Benennung, die einseitig durch den Domaininhaber erfolgt.
(Prüfungs-) Pflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten sind in dieser Konstellation nicht anzunehmen.
4. Eine Haftung des Admin-C für durch einen Dritten (den Domaininhaber) begangene Markenrechtsverletzungen kommt auch dann nicht in Betracht, wenn
dieser hiervon Kenntnis hat. Aus der Stellung des Admin-C ergeben sich insoweit auch bei Kenntnis keine Prüfungspflichten.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1896
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VI ZB 58/20 , MIR 2022, Dok. 006
Warten auf den EuGH - Verfahren gegen Facebook wegen Datenschutzverstößen im "App-Zentrum" ausgesetzt
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 015
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) – Kein Anspruch auf Verwendung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 025
Störerhaftung des Registrars - Der Domainregistrar kann als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter einer registrierten Domain nach den für Access-Provider geltenden Grundsätzen haften
BGH, Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 13/19, MIR 2020, Dok. 088
Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 024