Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.12.2008 - 19 U 120/08
Öffentliche Zustellung - Bedient sich eine Partei nicht einer ihr bekannten Mobilfunknummer und/oder E-Mailadresse um die andere Partei aufzufordern ihre Anschrift zum Zweck der Zustellung bekanntzugeben, liegen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO nicht vor.
ZPO § 185
Leitsätze:*1. Eine richtig ausgeführte öffentliche Zustellung ist auch dann wirksam, wenn die Voraussetzungen von § 185 ZPO objektiv
nicht erfüllt waren, etwa weil sie durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen wurde (BGH NJW 2003, 1326).
Die gilt allerdings nicht, wenn die Voraussetzungen von § 185 ZPO nicht vorlagen und das bewilligende Gericht
dies zusätzlich hätte erkennen können (BVerfG NJW 1988, 2361; BGH NJW 2002, 827).
2. Der Aufenthalt einer Partei ist unbekannt im Sinne von § 185 Nr. 1 ZPO, wenn er nicht nur dem Gegner und dem Gericht,
sondern allgemein unbekannt ist (BGH NJW 2002, 827, 828). Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die die öffentliche
Zustellung beantragende Partei das erforderliche und mögliche für die Ermittlung des unbekannten Aufenthalts getan hat.
3. Bedient sich eine Partei nicht einer ihr bekannten Mobilfunknummer und/oder E-Mailadresse um die andere Partei
aufzufordern ihre Anschrift zum Zweck der Zustellung bekanntzugeben, liegen die Voraussetzungen für eine öffentliche
Zustellung nach § 185 ZPO nicht vor. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn zuvor etwa auf eine anwaltliche Zahlungsaufforderung
nebst Klageandrohung mittels E-Mail nicht reagiert wurde. Die Ermittlung der Zustellanschrift durch Nachfrage ist allerdings dann
nicht erforderlich, wenn die wirkliche Anschrift durch Nennung einer nicht zustreffenden Anschrift bewusst verheimlicht wird. Eine
weitere Nachfrage erweist sich dann offenkundig als ungeeignete Möglichkeit zur Ermittlung des Aufenthalts einer Partei.
4. Hätte das Prozessgericht nach Aktenlage erkennen können, dass die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung (hier: des
Versäumnisurteils bzw. bereits der Klage) nicht vorlagen, ist eine gleichwohl bewilligte öffentliche Zustellung fehlerhaft.
Fristen werden (hier: zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil) dann nicht in Gang gesetzt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1893
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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