Rechtsprechung
LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2008 - 38 O 61/08
Rückgabe- statt Widerrufsrecht bei eBay - Das Widerrufsrecht kann auch beim Handel über eine Internetauktionsplattform wie eBay durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Streitwert 500,00 EUR.
BGB §§ 312b, 312d Abs. 1, 355 Abs. 1, 356 Abs. 1; ZPO § 91a
Leitsätze:*1. Das Verbraucher-Widerrufsrecht nach §§ 355 Abs. 1, 312d Abs. 1, 312b BGB kann auch beim Handel über eine Internetauktionsplattform wie eBay
durch ein Rückgaberecht (§ 356 Abs. 1 BGB) ersetzt werden. Auf das Rückgaberecht muss nach § 356 Abs. 1 BGB nicht vor Vertragsschluss in Textform
hingewiesen werden.
2. Wie das Widerrufsrecht hängt das Rückgaberecht in seinem Bestand nicht von der Textform der Belehrung ab (§ 355 Abs. 1 BGB). Die Textform ist lediglich für die Fristsetzung von Bedeutung. Die Abstufung in § 356 Abs. 1 BGB zeigt zudem, dass zwischen der Kenntnisnahmemöglichkeit des Rückgaberechts (§ 356 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Textformübermittlung (§ 356 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ein auch zeitlicher Unterschied bestehen darf.
3. Im Wettbewerbsstreit über die Frage, ob beim Onlinehandel über eine Internetauktionsplattform wie eBay statt eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht
wirksam vereinbart werden kann, ist eine Festsetzung des Streitswerts auf 500,00 EUR ausreichend. Auf den Wettbewerb der Parteien dürfte sich diese Frage kaum auswirken,
so dass der Streit nur eine geringe wettbewerbsrechtliche Relevanz im Verhältnis der Parteien zueinander hat.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.02.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1889
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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