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Kurz notiert



Oberlandesgericht Köln

"Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer" - Möbeldiscounter Roller wegen ungerechtfertigter und unlauterer Ausnutzung der Wertschätzung der Wort-/Bildmarke "Deutschland sucht den Superstar" zu Unterlassung und Schadenersatz verurteilt.

OLG Köln, Urteil vom 06.02.2009 - Az. 6 U 147/08

MIR 2009, Dok. 037, Rz. 1


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Mit Urteil vom 06.02.2009 hat das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 147/08) die Betreiberin der "Roller"-Möbeldiscountkette zur Unterlassung einer Werbeaktion unter Verwendung des Logos "Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer" bzw. "Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer" verurteilt, die optisch an das Logo des bekannten RTL-Formats "Deutschland sucht den Superstar" angelehnt wurden. Festgestellt wurde zudem, dass Roller RTL gegenüber verpflichtet ist, den durch die Werbeaktion entstandenen Schaden zu ersetzen.

Zur Sache

Die Möbelmarktkette hatte im August 2007 ein Gewinnspiel mit dem Slogan "Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer" veranstaltet, das sie mit einem Logo ähnlich dem ovalen Markenzeichen "Deutschland sucht den Superstar" vor dunkelblauem Hintergrund bewarb. Das Logo von "Deutschland sucht den Superstar" ist zugunsten von RTL als Wort-/Bildmarke geschützt.

Die Teilnehmer des Gewinnspieles sollten ein Foto ihres alten und abgewohnten Jugendzimmers auf der Internetseite des Möbelhauses einstellen und sich einem "voting" der Seitenbesucher stellen. Der Gewinner sollte ein komplett neues Jugendzimmer inklusive Teppichboden, Wandfarbe, Tapeten und Beleuchtung im Wert von 1.500,00 EUR erhalten. Den "Wählern" bei der Abstimmung winkten weitere Preise. Ein ähnliches Gewinnspiel fand später unter dem Slogan "Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer" statt. Gegen diese Werbeaktionen hatte RTL geklagt und die Möbelmarktkette vor dem Landgericht Köln erfolgreich auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz in Anspruch genommen.

Entscheidung des OLG-Köln: Ungerechtfertigte und unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Wort-/Bildmarke "Deutschland sucht den Superstar"

Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung des Möbelhändlers zurück. Der Möbeldiscounter habe durch die Werbung mit dem ovalen Logo die Wertschätzung der zugunsten von RTL geschützten Wort-/Bildmarke - wohl nicht des Sendeformats an sich - ungerechtfertigt und in unlauterer Weise ausgenutzt. Bereits der Text "Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer" wecke Assoziationen zur allgemein bekannten Marke "Deutschland sucht den Superstar". Verstärkt werde dies durch die graphische Gestaltung: In beiden Logos finden sich die ovale Form, der blaue Hintergrund und die Lichteffekte am Rand.

Das Zeichen des Möbeldiscounters nehme zudem auf das geschützte Markenzeichen von RTL Bezug. Darin liege gerade der Witz der Werbeaktion, indem durch die Suche nach etwas Hässlichem darauf angespielt werde, dass der Publikumserfolg von "DSDS" nicht nur darin liege, einen Superstar zu ermitteln, sondern auch solche Bewerber vorzustellen, die gerade nicht einen strahlenden Superstar abgeben.

Auskunfts- und Schadenersatzanspruch von RTL

Der Möbelhändler muss jetzt Auskunft über den Umfang der Werbeaktion erteilen, damit RTL seinen Schaden berechnen kann.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Dem Möbelmarktbetreiber bleibt binnen Monatsfrist ab Zustellung des Urteils allerdings die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.

(tg) - Quelle: PM des OLG Köln vom 13.02.2009


Online seit: 15.02.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1878
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