Rechtsprechung
LG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2008 - 12 O 431/08
Erschöpft - Die Weiterveräußerung einer Datenträgerkopie von auf einer bestimmten Hardware vorinstalliert erworbener Software ist urheberrechtlich auch ohne die Hardware zulässig.
UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1, §§ 69c Nr. 3 Satz 1, 97 Abs. 1
Leitsätze:*1. Für die Anwendung von § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG genügt, wenn sich der Berechtigte der Verfügungsmöglichkeit über die Software
endgültig begibt.
2. Der nach dem Erschöpfungsgrundsatz eintretene urheberrechtliche Verbrauch des Verbreitungsrechts ist allein davon abhängig,
ob der Rechteinhaber dem ersten Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt hat (vgl. BGH NJW 2000, 3571 - OEM-Version).
Beschränkungen, die einen Weiterverkauf betreffen, lassen die Zustimmung des Rechteinhabers zur Erstveräußerung insoweit nicht
entfallen. Dies gilt auch dann, wenn nachfolgende Verbreitungsakte nicht mit einer ursprünglichen Begrenzung des Nutzungsrechts
in Einklang stehen (hier: Weiterveräußerung von Hard- und Software nur im "Bundle").
3. Mit der Erstveräußerung von Software, die auf bestimmter Hardware vorinstalliert ist, tritt grundsätzlich urheberrechtlich Erschöpfung
ein, mit der Folge, dass eine Weiterveräußerung auch unabhängig der Hardware zulässig sein kann, soweit die Software auf der nicht
mit veräußerten Hardware (hier: Festplatte) gelöscht wird.
4. Wird Software nicht auf einem handelbaren Datenträger sondern (vor-) installiert auf bestimmter Hardware übergeben, ist der Begriff
des Vervielfältigungsstücks unter Berücksichtigung des Erschöpfungsgrundsatzes erweiternd auszulegen. Anknüpfungspunkt ist dann nur der
konkrete Datenbestand, hinsichtlich dessen Erschöpfung eintritt.
5. Das durch die Veräußerung eintretende Erlöschen des Verbreitungsrechts (Erschöpfung) kann auch eine für die Weiterverbreitung
wirtschaftlich erforderliche Vervielfältigungshandlung erfassen (BGH GRUR 2001, 51 - Parfumflakon). Für die wirtschaftliche
Erforderlichkeit genügt insofern, dass ohne die Vervielfältigungshandlung der Weitervertrieb bzw. -verkauf praktisch nicht gelingt
bzw. erheblich erschwert ist. Insoweit ist die Weiterveräußerung einer lediglich auf der Festplatte eines Computers vorinstalliert
übergebenen Software durch Weiterveräußerung des Computers oder der Festplatte nicht praktikabel.
6. Die Weiterveräußerung einer Datenträgerkopie von auf einer bestimmten Hardware vorinstalliert erworbener Software ist
urheberrechtlich auch ohne die Hardware zulässig.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.02.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1867
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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