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Kurz notiert



Landgericht Köln

"Der Baader Meinhof Komplex" - Die Darstellung der Ermordung des Bankiers Pontos verletzt weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Ermordeten noch das Persönlichkeitsrecht dessen Witwe. Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung zurückgewiesen.

Landgericht Köln, Urteil vom 09.01.2009, Az. 28 O 765/08 (nrk)

MIR 2009, Dok. 006, Rz. 1


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Die 28. Zivilkammer hat Urteil vomn 09.01.2009 (Az. 28 O 765/08) den Antrag der Witwe des 1977 ermordeten Bankiers Ponto auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Constantin Film Produktion GmbH in München, die den Film "Der Baader Meinhof Komplex" produziert hat, zurückgewiesen.

Zur Sache

Die Klägerin - Witwe des 1977 ermordeten Bankiers Jürgen Ponto - sieht in der Darstellung der Ermordung Ihres Mannes in dem besagten Film "Der Baader Meinhof Komplex" eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und desjenigen ihres verstorbenen Mannes. Der Film erhebe den Anspruch größtmöglicher historischer Authentizität, während die Darstellung der Ermordung Pontos in mehreren Punkten nicht der Wahrheit entspreche. Sie beanstandet, dass im Film nicht gezeigt werde, dass die sie selbst die Ermordung ihres Mannes mit angesehen hat. Außerdem sei – neben anderen Abweichungen – die Ermordung anders als im Film gezeigt annähernd lautlos und in einem dunklen Zimmer geschehen und das Opfer nach den Schüssen in Wirklichkeit vornüber gefallen. Davon abgesehen müsse sie es nicht hinnehmen, nach 30 Jahren mit einer effekthascherischen Darstellung der Ermordung ihres Mannes konfrontiert zu werden und erstmals eine Visualisierung der Tat zu erfahren. Als Tatopfer könne Sie vielmehr beanspruchen, mit der Tat "alleingelassen zu werden". Sie hat deshalb beantragt, dass der Beklagten die weitere Veröffentlichung und Verbreitung der fraglichen Szene durch einstweilige Verfügung untersagt werde.

Entscheidung des LG Köln: Weder Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Ermordeten noch der klagenden Witwe

Dem ist das Landgericht Köln nicht gefolgt. In der Darstellung der betreffenden Szene sei – bei der gebotenen Berücksichtigung des der Beklagten zustehenden Grundrechts der Kunstfreiheit – weder eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Ermordeten noch des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu sehen.

Auch die Szenenwahl und die Entscheidung über Art und Weise der Darstellung ist von der Kunstfreiheit gedeckt

Das Filmwerk als Ganzes unterfalle der Freiheit der Themenwahl und –gestaltung im Rahmen der Kunstfreiheit. Diese Freiheit beinhalte auch die Entscheidung, mit welchen Szenen und in welcher Art und Weise die darzustellende Geschichte erzählt werden soll.

Abweichungen vom wirklichen Geschehen stellen keine Persönlichkeitsverletzung Pontos dar

Das Persönlichkeitsrecht Jürgen Pontos, so die Kammer, sei danach nicht verletzt, weil von der fraglichen Szene auch unter Berücksichtigung der dargestellten Abweichungen vom wirklichen Geschehen weder eine Verfälschung seines Lebensbildes und damit seiner Menschenwürde noch eine sonstige Abwertung oder Entwürdigung seiner Person ausgehe.

Abwägung zugunsten der Kunstfreiheit: Darstellungen betreffend die Klägerin und damit verbundene Nachteile stellen ebenfalls keine Persönlichkeitsverletzungen dar

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht der Klägerin liege ebenfalls nicht vor, da die sie beeinträchtigenden Umstände (Erkennbarmachung der Klägerin durch die filmische Darstellung, mögliche Beeinträchtigung des Opferschutzes bei der Verfilmung von Straftaten, Abweichung von der Wirklichkeit betreffend ihre eigene Anwesenheit bei der Tat) bei der gebotenen Abwägung mit dem Grundrecht der Kunstfreiheit zurücktreten, auch wenn die Klägerin in ihre Darstellung nicht eingewilligt hat. Dies gelte auch, wenn der Film von der Realität abweiche und ein Höchstmaß an historischer Authentizität für sich in Anspruch nehme.

1977: Herausragende Ereignisse der Zeitgeschichte

Denn die Ereignisse des Jahres 1977 einschließlich der Ermordung Pontos stellten, ein besonders herausragendes Ereignis der Zeitgeschichte dar, so das Gericht.

Filmischer Gesamtorganismus: Persönliche und private Individualität der Klägerin und ihres Mannes treten hinter dem dargestellten Thema zurück

Bei dessen filmischer Darstellung sei die fragliche Szene derart in den Gesamtorganismus des Filmes eingebettet, dass das Persönliche und Private der Klägerin und ihres Ehemannes hinter die Filmfigur zurücktrete. Ihr Schrecken und Leid sei, ebenso wie das der weiteren Opfer der im Film dargestellten Taten, nicht das Thema des Films. Zudem werde das wirkliche Abbild der Klägerin nicht wiedergegeben, eine besondere Ähnlichkeit mit der Schauspielerin sei nicht vorhanden, so dass eine nur schemenhafte Zeichnung ihrer Person gegeben sei. Auch sei die Szene in Bezug auf die Klägerin nicht entwürdigend oder rufschädigend gestaltet. Letztlich sei für den Zuschauer deutlich erkennbar, dass der Film keine reine Abbildung der Realität anstrebt, sondern diese aus einer bestimmten Perspektive zeigen will, um dem Zuschauer die Botschaft des Films nahe zu bringen.

Das Urteil ist bei Veröffentlichung dieses Berichts noch nicht rechtskräftig. Die Berufung zum OLG Klön ist statthaft.

(tg) - Quelle: PM Nr. 1/09 des LG Köln vom 09.01.2009


Online seit: 09.01.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1847
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