Kurz notiert
Bundesnetzagentur
Missbrauchsverfahren zu Call&Surf-Paketen der Deutschen Telekom AG eingestellt - Zur Zeit keine Entgeltregulierung gerechtfertigt
MIR 2009, Dok. 005, Rz. 1
1
§ 42 TKG nicht auf Vertragslaufzeiten anwendbar
Die Bundesnetzagentur hat das Missbrauchsverfahren zu den Vertragslaufzeiten von Call&Surf-Paketen der Deutschen Telekom AG (DT AG) eingestellt. Die HanseNet Telekommunikation GmbH (Alice) hatte das Missbrauchsverfahren nach § 42 Telekommunikationsgesetz (TKG) beantragt. Nach Feststellung der zuständigen Beschlusskammer ist der Missbrauchstatbestand des § 42 TKG auf Vertragslaufzeiten nicht anwendbar.
Derzeit keine Gründe für Missbrauchsverfahren nach § 28 TKG
Infolge des Antrags der HanseNet Telekommunikation GmbH (Alice) hat die Bundesnetzagentur das Verhalten der Marktbeteiligten dennoch überprüft. Als Ergebnis der Abwägung ist festzustellen, dass derzeit auch keine tragfähigen Gründe bestehen, die die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach der Spezialnorm der Entgeltregulierung (§ 28 TKG) und die Kürzung von Vertragslaufzeiten beschränkt auf Vertragsabschlüsse mit der DT AG rechtfertigen.
Dennoch: Telekom senkt Vertragslaufzeiten für Call&Surf-Basic wieder auf 12 Monate
Die DT AG hat angekündigt, ab Januar 2009 die Vertragslaufzeiten des „Einsteigerprodukts“ der Produktlinie Call&Surf, den Tarif Call&Surf-Basic, von derzeit 24 Monaten wieder auf 12 Monate zu senken. Neukunden erhalten damit Gelegenheit, erste Erfahrungen mit Komplettangeboten aus Telefonanschluss, Internet und Verbindungsflatrate binnen einer überschaubaren Bindungsfrist zu machen.
Kurth: Verbraucher sollte Vertragslaufzeiten von Komplettangeboten aus Telefonanschluss, Internetzugang und Verbindungsflatrate stets beachten!
"Der Verbraucher sollte sich vor Vertragsabschlüssen jedweder Art über die im Zusammenhang mit dem Preis einzugehende zeitliche Bindung klar werden und diese bei Vertragsabschluss mit ins Kalkül ziehen", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur, mit Blick auf die im Markt angebotenen Vertragslaufzeiten von Komplettangeboten.
(tg) - Quelle: PM der Bundesnetzagentur vom 06.01.2009
Die Bundesnetzagentur hat das Missbrauchsverfahren zu den Vertragslaufzeiten von Call&Surf-Paketen der Deutschen Telekom AG (DT AG) eingestellt. Die HanseNet Telekommunikation GmbH (Alice) hatte das Missbrauchsverfahren nach § 42 Telekommunikationsgesetz (TKG) beantragt. Nach Feststellung der zuständigen Beschlusskammer ist der Missbrauchstatbestand des § 42 TKG auf Vertragslaufzeiten nicht anwendbar.
Derzeit keine Gründe für Missbrauchsverfahren nach § 28 TKG
Infolge des Antrags der HanseNet Telekommunikation GmbH (Alice) hat die Bundesnetzagentur das Verhalten der Marktbeteiligten dennoch überprüft. Als Ergebnis der Abwägung ist festzustellen, dass derzeit auch keine tragfähigen Gründe bestehen, die die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach der Spezialnorm der Entgeltregulierung (§ 28 TKG) und die Kürzung von Vertragslaufzeiten beschränkt auf Vertragsabschlüsse mit der DT AG rechtfertigen.
Dennoch: Telekom senkt Vertragslaufzeiten für Call&Surf-Basic wieder auf 12 Monate
Die DT AG hat angekündigt, ab Januar 2009 die Vertragslaufzeiten des „Einsteigerprodukts“ der Produktlinie Call&Surf, den Tarif Call&Surf-Basic, von derzeit 24 Monaten wieder auf 12 Monate zu senken. Neukunden erhalten damit Gelegenheit, erste Erfahrungen mit Komplettangeboten aus Telefonanschluss, Internet und Verbindungsflatrate binnen einer überschaubaren Bindungsfrist zu machen.
Kurth: Verbraucher sollte Vertragslaufzeiten von Komplettangeboten aus Telefonanschluss, Internetzugang und Verbindungsflatrate stets beachten!
"Der Verbraucher sollte sich vor Vertragsabschlüssen jedweder Art über die im Zusammenhang mit dem Preis einzugehende zeitliche Bindung klar werden und diese bei Vertragsabschluss mit ins Kalkül ziehen", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur, mit Blick auf die im Markt angebotenen Vertragslaufzeiten von Komplettangeboten.
(tg) - Quelle: PM der Bundesnetzagentur vom 06.01.2009
Online seit: 07.01.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1846
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Verwarnung aus Kennzeichenrecht III - Zum Schadenersatz wegen der unberechtigten Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
BGH, Urteil vom 29.05.2024 - I ZR 145/23, MIR 2024, Dok. 063
Influencer II - § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV sind bereichsspezifische, spezielle Marktverhaltensregelungen für Telemedien, deren Tatbestandsmerkmal der Gegenleistung nicht für Eigenwerbung gilt
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 125/20 , MIR 2021, Dok. 073
Konzerninterner Kontrollverlust - Zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Schadenersatz nach der DSGVO, wegen der Übertragung personenbezogener Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft
Bundesarbeitsrecht, MIR 2025, Dok. 037
VG Bild-Kunst – Die Einbettung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Wege des Framing und unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen diese Technik stellt eine öffentliche Zugänglichmachung für ein neues Publikum dar
EuGH, Urteil vom 09.03.2021 - C-392/19, MIR 2021, Dok. 022
Italien Rosé - Zulässige Herkunftsangaben nach Art. 45 (1) VO (EU) 2019/33 für Schaumwein, dessen Grundwein in Italien hergestellt wird und dessen zweite Gährung in Spanien erfolgt
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.09.2020 - 6 W 95/20, MIR 2020, Dok. 100
BGH, Urteil vom 29.05.2024 - I ZR 145/23, MIR 2024, Dok. 063
Influencer II - § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV sind bereichsspezifische, spezielle Marktverhaltensregelungen für Telemedien, deren Tatbestandsmerkmal der Gegenleistung nicht für Eigenwerbung gilt
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 125/20 , MIR 2021, Dok. 073
Konzerninterner Kontrollverlust - Zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Schadenersatz nach der DSGVO, wegen der Übertragung personenbezogener Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft
Bundesarbeitsrecht, MIR 2025, Dok. 037
VG Bild-Kunst – Die Einbettung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Wege des Framing und unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen diese Technik stellt eine öffentliche Zugänglichmachung für ein neues Publikum dar
EuGH, Urteil vom 09.03.2021 - C-392/19, MIR 2021, Dok. 022
Italien Rosé - Zulässige Herkunftsangaben nach Art. 45 (1) VO (EU) 2019/33 für Schaumwein, dessen Grundwein in Italien hergestellt wird und dessen zweite Gährung in Spanien erfolgt
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.09.2020 - 6 W 95/20, MIR 2020, Dok. 100