Rechtsprechung
AG München, Urteil vom 02.10.2008 - 154 C 22954/08
Schlichtungsverfahren kann bei Ehrverletzungen Prozessvoraussetzung sein - Eine Unterlassungsklage wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Rundfunk oder Presse begangen wurden, ist unzulässig, wenn vor Klageerhebung ein obligatorisches Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wurde.
EGZPO § 15a Abs. 1 Satz 1; BaySchlG Art. 1 Ziff. 3; BGB § 823 Abs. 1 und Abs. 2, § 1004; StGB § 185; ZPO §§ 39, 139 Abs. 3, 281
Leitsätze:*1. Eine Klage, mit der Unterlassungsansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre geltend gemacht werden, die
nicht in Rundfunk oder Presse begangen wurden, ist unzulässig, wenn vor Klageerhebung ein obligatorisches Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wurde (hier nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 EGZPO i.V.m. Art. 1 Ziffer 3 BaySchlG).
2. Ist ein Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht obligatorisch, stellt dies eine Prozessvoraussetzung dar und kann nicht
nach Klageerhebung nachgeholt werden. Die ohne Einigungsversuch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH NJW 2005, 437).
3. Die Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens wird nicht durch die Erhebung der Klage vor dem sachlich unzuständigen Gericht
und Verweisungsbeschluss dessen an das zuständige Gericht entbehrlich. Der Verweisungsbeschluss ist nur bezüglich der sachlichen Zuständigkeit bindend;
hierzu zählt das obligatorische Schlichtungsverfahren als besondere Prozessvoraussetzung allerdings nicht.
4. Wird eine Klage durch Endurteil abgewiesen, da vor Klageerhebung ein obligatorisches Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wurde, ist
der Streitgegenstand nicht verbraucht (Prozessurteil) und eine erneute Klageerhebung und Herbeiführung eines Sachurteils nach
Durchführung des Einigungsversuches möglich.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.01.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1842
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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