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Kurz notiert



Amtsgericht München

Obligatorische Streitschlichtung bei Ehrverletzungen - Bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Ehrverletzungen, die nicht in Rundfunk und Presse begangen wurden, ist auch dann ein Schlichtungsverfahren obligatorisch, wenn die Klage zunächst vor dem sachlich unzuständigen Landgericht erhoben wurde.

AG München, Urteil vom 02.10.08 - Az. 154 C 22954/08 (nrk)

MIR 2008, Dok. 371, Rz. 1


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Werden (Unterlassungs-) Ansprüche wegen der Verletzung der Ehre geltend gemacht, muss zuvor ein (obligatorisches) Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Ehrverletzungen nicht in Rundfunk und Presse begangen wurden. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Klage zunächst vor dem sachlich unzuständigen Landgericht erhoben wurde. Das Schlichtungsverfahen ist auch dann Prozessvoraussetzung. Dies entschied das AG München in einem Urteil vom 02.10.2008 (Az. 154 C 22954/08) für den Anwendungsbereich des Bayrischen Schlichtungsgesetzes (BaySchlG).

Zur Sache

Im April 2008 kam es im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung zu einer Auseinandersetzung. Einer Eigentümerin wurde vorgeworfen, sie hätte andere genötigt oder sogar tätlich angegriffen. Darauf hin erhob sie Klage vor dem Landgericht München I ohne vorher ein Schlichtungsverfahren nach dem BaySchlG durchgeführt zu haben und verlangte dort die Unterlassung solcher Behauptungen. Das Landgericht München I erklärte sich jedoch für sachlich nicht zuständig und verwies die Klage an das AG München, welches die Klage als unzulässig abwies.

Entscheidung des AG München: Obligatorisches Schlichtungsverfahren auch bei vorheriger Klageerhebung vor sachlich unzuständigem Gericht

Mache jemand Ansprüche geltend wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Rundfunk oder Presse begangen worden sind, müsse vor der Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz durchgeführt werden (vgl. Art. 1 Nr. 3 BaySchlG), so das Amtsgericht. Eine ohne Einigungsversuch erhobene Klage sei unzulässig. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens werde auch nicht dadurch entbehrlich, dass die Klage zunächst vor dem sachlich unzuständigen Landgericht erhoben werde. Andernfalls könnte dadurch Sinn und Zweck des Gesetzes, zunächst die außergerichtliche Streitbeilegung zu versuchen umgangen werden. Hierdurch werden die Klägerin auch nicht rechtlos gestellt. Sie könne nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens jederzeit wieder Klage erheben könne.

Landesgesetze: Das Schlichtungsverfahren ist in bestimmten Fällen Prozessvoraussetzung

Nach § 15a Abs.1 EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass in bestimmten Fällen die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. § 15 Abs. 1 Nr. 3 EGZPO bestimmt dies für Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. Das obligatorische Schlichtungsverfahren kann damit Prozessvoraussetzung sein. In Bayern wurde diese Regelungen auf Landesebene in Art. 1 Nr. 3 BaySchlG übernommen und umgesetzt. Ähnliche Regelungen existieren auch in den anderen Bundesländern. So findet sich etwa in Nordrhein-Westfahlen in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW (GüSchlG NRW) eine entsprechende Vorschrift.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(tg) - Quelle: PM des AG München vom 29.12.2008, eigener Bericht


Online seit: 29.12.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1840
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