Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 02.10.2008 - I ZR 18/06
Kein Verfahren vergleichbarer Wirkung - Der PC gehört nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (PC).
UrhG § 54a Abs. 1 a.F.
Leitsätze:*1. Der PC gehört nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
2. Die Vorschrift des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. ist weder unmittelbar noch entsprechend auf PCs anwendbar.
3. Mit einem PC können weder allein, noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen
wie bei einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Es werden mit einem PC auch keine Vervielfältigungen in
einem Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne dieser Vorschrift erstellt. Unter einem Verfahren vergleichbarer
Wirkung sind insoweit nur Verfahren zur Vervielfältigungen von Druckwerken, nicht aber die Verwendung digitaler Vorlagen
oder die Herstellung digitaler Kopien zu verstehen (vgl. BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter =
MIR 2008, Dok. 049).
4. In einer Funktionseinheit aus PC, Scanner (Eingabegerät) und Drucker (Drucker) ist nur der Scanner zur
Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig
(vgl. BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter =
MIR 2008, Dok. 049).
5. Eine entsprechende Anwendung von § 54 Abs. 1 UrhG a.F. auf PCs scheidet aus, da die Interessenlage bei der
Vervielfältigung digitaler Vorlagen mittels eines PCs mit der Interessenlage bei der Vervielfältigung von
Druckwerken nicht vergleichbar ist. Unter anderem liegt bei der Vervielfältigung von digitalen Werken
häufig eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Berechtigten in Vervielfältigungen zum
privaten Gebrauch vor. Derartige Vervielfältigungen bedürfen nicht der gesetzlichen Lizenz nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG.
Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.12.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1821
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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