Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 13.03.2008 - I ZB 20/07
Kosten der Schutzschrift III - Für die gegen einen erwarteten Verfügungsantrag bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3 fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG VV, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.
RVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Anlage 1 Nr. 3100
Leitsätze:*1. Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift
mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3 fache Gebühr
nach Nr. 3100 RVG VV, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.
2. Eine Schutzschrift enthält bereits Sachvortrag i.S.v. Nr. 3101 VV RVG wenn sie Tatsachen- oder Rechtsausführungen zur Sache
und nicht nur Verfahrensanträge enthält. Dann kommt eine Ermäßigung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr Nr. 3100 RVG nach
Nr. 3101 VV RVG nicht in Betracht.
3. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 3101 VV RVG kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Auftrag endet, nachdem
eine Schutzschrift bei Gericht eingereicht und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt worden ist.
Denn den enthaltenen Sachvortrag muss das Gericht berücksichtigen, wenn ihm die Schutzschrift zur Kenntnis gelangt (vgl.
BGH, Beschluss vom 13.02.2003 - Az. I ZB 23/02 - Kosten der Schutzschrift I). Ausschlaggebend ist, dass der in der Schutzschrift
enthaltene Sachvortrag vom Gericht bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu
berücksichtigen ist, obgleich deren Einreichung vorsorglich geschieht.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.11.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1817
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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