Kurz notiert
Deutscher Presserat
Zuständigkeitserweiterung - Deutscher Presserat widmet sich ab 2009 auch der publizistischen Selbstkontrolle von Onlinemedien
MIR 2008, Dok. 331, Rz. 1
1
Die Trägerverbände des Presserats (Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Verband Deutscher
Zeitschriftenverleger (VDZ), der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) und die Deutsche Journalistinnen-
und Journalisten-Union (dju) in ver.di) haben sich bereits im März 2008 dazu entschlossen, sich auch der
Selbstregulierung für journalistisch-redaktionelle Seiten der elektronischen Presse zu widmen.
Plenum und Trägerverein des Presserates haben hierzu im März und April getagt und neben der Verantwortung für Inhalte, mögliche Ergänzungen des Pressekodex, Anforderungen an das Beschwerdeverfahren und Fragen des Umfangs der Selbstverpflichtung der Verlage erläutert.
Beschlussgremien sollen im November und Dezember 2008 entscheiden
Diese Arbeitsergebnisse und konkreten Vorschläge zur Erweiterung der Zuständigkeit liegen nunmehr den Beschlussgremien des Presserats vor und sollen auf den Sitzungen am 19.11.2008 und 03.12.2008 verabschiedet werden.
Online-Zuständigkeit erstreckt sich generell auf journalistisch-redaktionelle Onlineangebote von Presseverlagen
Klar ist bereits, dass die Zuständigkeit des Presserats nicht an eine Zugehörigkeit eines Mediums zu einem der vier Trägerverbände gebunden sein wird, sondern sich generell auf journalistisch-redaktionelle Onlineangebote von Presseverlagen erstreckt.
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redationellen Inhalten können sich ebenfalls der Selbstkontrolle anschließen
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Inhalten - mit Ausnahme des Rundfunks - sollen ebenfalls die Möglichkeit erhalten, sich der publizistischen Selbstkontrolle anzuschließen. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich zum Pressekodex als Regeln für guten Journalismus sowie den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz bekennen und sich der Spruchpraxis des Presserats unterziehen.
Mit einem Beginn der Online-Zuständigkeit ist Anfang 2009 zu rechnen.
(tg) - Quelle: PM des Deutschen Presserates vom 06.11.2008
Plenum und Trägerverein des Presserates haben hierzu im März und April getagt und neben der Verantwortung für Inhalte, mögliche Ergänzungen des Pressekodex, Anforderungen an das Beschwerdeverfahren und Fragen des Umfangs der Selbstverpflichtung der Verlage erläutert.
Beschlussgremien sollen im November und Dezember 2008 entscheiden
Diese Arbeitsergebnisse und konkreten Vorschläge zur Erweiterung der Zuständigkeit liegen nunmehr den Beschlussgremien des Presserats vor und sollen auf den Sitzungen am 19.11.2008 und 03.12.2008 verabschiedet werden.
Online-Zuständigkeit erstreckt sich generell auf journalistisch-redaktionelle Onlineangebote von Presseverlagen
Klar ist bereits, dass die Zuständigkeit des Presserats nicht an eine Zugehörigkeit eines Mediums zu einem der vier Trägerverbände gebunden sein wird, sondern sich generell auf journalistisch-redaktionelle Onlineangebote von Presseverlagen erstreckt.
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redationellen Inhalten können sich ebenfalls der Selbstkontrolle anschließen
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Inhalten - mit Ausnahme des Rundfunks - sollen ebenfalls die Möglichkeit erhalten, sich der publizistischen Selbstkontrolle anzuschließen. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich zum Pressekodex als Regeln für guten Journalismus sowie den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz bekennen und sich der Spruchpraxis des Presserats unterziehen.
Mit einem Beginn der Online-Zuständigkeit ist Anfang 2009 zu rechnen.
(tg) - Quelle: PM des Deutschen Presserates vom 06.11.2008
Anm. der Redaktion: Der Deutsche Presserat ist keine Institution mit Hoheitsgewalt. Die Maßnahmen des Presserats knüpfen an presseethische, ideelle, Gesichtspunkte an und haben vor allem Appellcharakter im Sinne einer Selbstkontrolle der Presse.
Online seit: 07.11.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1800
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Mobilfunkkunden haben bei einer einseitig angekündigten Preiserhöhung immer ein Widerspruchsrecht - Androhung einer Anschlusssperre in Textform ausreichend
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 042
Influencer I - Zu den Voraussetzungen und der Annahme einer Kennzeichnungspflicht bei Instagram Posts von Influencern
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 90/20, MIR 2021, Dok. 072
Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung
BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VI ZB 58/20 , MIR 2022, Dok. 006
Namen sind nur "Schall und Rauch" - Neben dem Namen gehört auch die Rechtsform zur Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG
OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2020 - 4 U 66/19, MIR 2020, Dok. 022
Informationspflicht zur alternativen Streitbeilegung - Erklärung der Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle "im Einzelfall" nicht klar und verständlich
BGH, Urteil vom 21.08.2019 - VIII ZR 265/18, MIR 2020, Dok. 010
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 042
Influencer I - Zu den Voraussetzungen und der Annahme einer Kennzeichnungspflicht bei Instagram Posts von Influencern
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 90/20, MIR 2021, Dok. 072
Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung
BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VI ZB 58/20 , MIR 2022, Dok. 006
Namen sind nur "Schall und Rauch" - Neben dem Namen gehört auch die Rechtsform zur Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG
OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2020 - 4 U 66/19, MIR 2020, Dok. 022
Informationspflicht zur alternativen Streitbeilegung - Erklärung der Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle "im Einzelfall" nicht klar und verständlich
BGH, Urteil vom 21.08.2019 - VIII ZR 265/18, MIR 2020, Dok. 010